Gr. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 549
reformierte Armengesetz bildete. Ursprünglich war die wichtigste
Aufgabe der Gemeinde die Armenpflege; zur Deckung der hierdurch
verursachten Kosten wurde die Armensteuer eingeführt, welche von
dem sichtbaren und nutzbringenden Vermögen (visible und profitable
property) zu entrichten war; steuerpflichtig war der Besitzer oder
Pächter; die administrative Einheit bildete das Kirchsprengel (parish).
Der Steuerbetrug wurde mittels Repartition in der Versammlung
der Steuerträger festgestellt; das Vermögen wurde auf Grund des
Ertrages besteuert. Im Laufe der Zeit wurden auch andere Ge
meindesteuern zur Deckung anderer Aufgaben der Gemeinde aus
geworfen. Die wichtigeren hiervon sind die folgenden: a) high rate;
b) general district rate; c) borough rate; d) church rate; e) water
rate; f) lighting rate; g) sewers rate. Alle diese Steuern beruhten
auf denselben Prinzipien wie die Armensteuer. Mit dem Anwachsen
der Ausgaben wurden diese Steuern auch zu anderen Zwecken als
den genannten verwendet. So wurde die Armensteuer zur Deckung
der verschiedensten Ausgaben verwendet. Das Gemeindesteuerwesen
wurde so kompliziert, daß schon Mohl über dessen Unsinnigkeit
klagte und darauf hinwies, daß das herrschende System zu dem
sonderbaren Resultate führte, daß für jede neue Verwaltungsaufgabe
eine Spezialsteuer eingeführt werden mußte, z. B. eine eigene Steuer
für die Kosten der Beerdigung von am Strande gefundenen unbe
kannten Leichnamen (dead burial rate). Im Gefühle dieser Mängel
des Lokalsteuersystems kam es zu mannigfachen Vorbereitungen und
Versuchen einer Reform der Gemeindesteuern. Eigentlich kann
gesagt werden, daß sofern sich alle Steuern auf der Basis der
Armensteuer bewegen, die Vielfältigkeit der Steuern eine bloß
scheinbare ist; die Armensteuer ist eine mit vielen Zuschlägen
garnierte Hauptsteuer. Auch gilt zu bemerken, daß prinzipiell
jedwede Steuer, rate, nur in zweiter Linie in Betracht kommt, da
hei der Deckung der Ausgaben in erster Reihe stets das Vermögen
der Gemeinde benutzt wird. Die neuere Umgestaltung des Ge
meindewesens hat auch das Finanzwesen der Gemeinden berührt.
In neuerer Zeit schöpfen die Gemeinden auch aus Gemeindeunter
nehmungen Einkommen, was früher nicht gestattet war. Eine große
Bedeutung gewinnen in der Gegenwart die staatlichen Unterstützungen
(„subventions“, „grants in aid“), 1 ) deren Berechtigung um so mehr
anerkannt werden mußte, als die Selbstverwaltungskörper die lokalen
Aufgaben der Staatsverwaltung übernehmen und versehen. Der
Vorteil des englischen Lokalsteuerwesens besteht darin, daß es die
i) Schwarz, Die Finanzen der europäischen und der wichtigeren außer
europäischen Staaten (Finanzarchiv, 1918, I. Bd.), 8. 291.