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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
körper fühlbar, doch kann dieselbe vor der Reform des Staats
steuersystems nicht gelingen. Auch hier wie überall tritt die Not
wendigkeit von staatlichen Subventionen ein, wie dies schon Leroy-
Beaulieu vorhersieht. Neuere Gesetze (1897 und 1900) gestatten
die Besteuerung des Luxus und der Immobilien.
Den durch die Gemeindesteuern ausgeübten Druck beleuchten
die folgenden Daten, obwohl bei deren Mangelhaftigkeit ein voll
ständiges Bild sich nicht geben läßt. Im Jahre 1896 betrug der
Centime durchschnittlich 56, doch gab es 11375 Gemeinden, in
denen derselbe zwischen 50—100 schwankt, 4651, in denen er 100
Prozent übersteigt. Die Gesamtsumme der Gemeindesteuern betrug
186,9 Millionen Franks, die der Departementssteuern beiläufig 170
Millionen Franks. Von 1838—1885 stiegen die Staatssteuern mit
40 Prozent, die Departementszuschläge mit 191 Prozent, die Ge
meindezuschläge mit 430 Prozent. Die wichtigste Einnahmequelle
der Gemeinden sind jedoch die Verbrauchssteuern, die in dem er
mähnten Jahre 326 ^ Millionen Franks betrugen. Berechnet nach
der Bevölkerungszahl beträgt die Belastung 25,27 Franks pro Kopf.
3. In dem größeren Teile von Preußen haben die Gemeinden
teils aus dem Gemeindevermögen, teils aus selbständigen Steuern,
teils aus Zuschlägen zu den Staatssteuern Einkommen gesehen.
Das Gesetz vom 30. Mai 1853 gestattete die Einführung von Ge
meindesteuern durch den Beschluß der Gemeindevertretungen, wenn
das Gemeindevermögen zur Deckung der Ausgaben nicht geschöpft.
Die Steuern konnten sein: a) Zuschläge zu den Staatssteuern, nur
die auf das Hauptgewerbe gelegte Steuer sollte nicht mit Zuschlägen
belastet werden, ferner sollte bei der Einkommensteuer das Ein
kommen aus dem in einer anderen Gemeinde liegenden Grundstücke
nicht belastet werden; b) selbständige, direkte und indirekte Steuern.
Die Einwilligung der Regierung sollte notwendig sein bei jenen auf
direkte Steuern gelegten Zuschlägen, welche fünfzig Prozent der
Staatssteuer überschreiten oder nicht in gleichen Steuersätzen um
gelegt werden, bei den Zuschlägen zur Einkommensteuer und zu
den indirekten Steuern. Indirekte Steuern können nicht ausge
worfen werden zu den mit dem 28. Mai 1818 eingeführten Steuern
und Zöllen, zur Branntwein-, Wein-, Tabak-, Rübenzuckersteuer,
zur Salzsteuer und zu den Stempelabgaben. Im Jahre 1867 wurde
das Recht der Gemeinde zur Einführung von selbständigen in
direkten Steuern wieder bedeutend beschränkt. Von den selb
ständigen direkten Steuern gewann in den größeren Städten nament
lich die Einkommensteuer an Bedeutung. Unter den indirekten
Steuern war die Mahl- und Schlachtsteuer von Bedeutung, die im