Full text : Finanzwissenschaft

552

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

körper  fühlbar,  doch  kann  dieselbe  vor  der  Reform  des  Staatssteuersystems ­
  nicht  gelingen.  Auch  hier  wie  überall  tritt  die  Notwendigkeit ­
  von  staatlichen  Subventionen  ein,  wie  dies  schon  Leroy-Beaulieu
  vorhersieht.  Neuere  Gesetze  (1897  und  1900)  gestatten
die  Besteuerung  des  Luxus  und  der  Immobilien.
Den  durch  die  Gemeindesteuern  ausgeübten  Druck  beleuchten
die  folgenden  Daten,  obwohl  bei  deren  Mangelhaftigkeit  ein  vollständiges ­
  Bild  sich  nicht  geben  läßt.  Im  Jahre  1896  betrug  der
Centime  durchschnittlich  56,  doch  gab  es  11375  Gemeinden,  in
denen  derselbe  zwischen  50—100  schwankt,  4651,  in  denen  er  100
Prozent  übersteigt.  Die  Gesamtsumme  der  Gemeindesteuern  betrug
186,9  Millionen  Franks,  die  der  Departementssteuern  beiläufig  170
Millionen  Franks.  Von  1838—1885  stiegen  die  Staatssteuern  mit
40  Prozent,  die  Departementszuschläge  mit  191  Prozent,  die  Gemeindezuschläge ­
  mit  430  Prozent.  Die  wichtigste  Einnahmequelle
der  Gemeinden  sind  jedoch  die  Verbrauchssteuern,  die  in  dem  ermähnten ­
  Jahre  326  ^  Millionen  Franks  betrugen.  Berechnet  nach
der  Bevölkerungszahl  beträgt  die  Belastung  25,27  Franks  pro  Kopf.
3.  In  dem  größeren  Teile  von  Preußen  haben  die  Gemeinden
teils  aus  dem  Gemeindevermögen,  teils  aus  selbständigen  Steuern,
teils  aus  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  Einkommen  gesehen.
Das  Gesetz  vom  30.  Mai  1853  gestattete  die  Einführung  von  Gemeindesteuern ­
  durch  den  Beschluß  der  Gemeindevertretungen,  wenn
das  Gemeindevermögen  zur  Deckung  der  Ausgaben  nicht  geschöpft.
Die  Steuern  konnten  sein:  a)  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern,  nur
die  auf  das  Hauptgewerbe  gelegte  Steuer  sollte  nicht  mit  Zuschlägen
belastet  werden,  ferner  sollte  bei  der  Einkommensteuer  das  Einkommen ­
  aus  dem  in  einer  anderen  Gemeinde  liegenden  Grundstücke
nicht  belastet  werden;  b)  selbständige,  direkte  und  indirekte  Steuern.
Die  Einwilligung  der  Regierung  sollte  notwendig  sein  bei  jenen  auf
direkte  Steuern  gelegten  Zuschlägen,  welche  fünfzig  Prozent  der
Staatssteuer  überschreiten  oder  nicht  in  gleichen  Steuersätzen  umgelegt ­
  werden,  bei  den  Zuschlägen  zur  Einkommensteuer  und  zu
den  indirekten  Steuern.  Indirekte  Steuern  können  nicht  ausgeworfen ­
  werden  zu  den  mit  dem  28.  Mai  1818  eingeführten  Steuern
und  Zöllen,  zur  Branntwein-,  Wein-,  Tabak-,  Rübenzuckersteuer,
zur  Salzsteuer  und  zu  den  Stempelabgaben.  Im  Jahre  1867  wurde
das  Recht  der  Gemeinde  zur  Einführung  von  selbständigen  indirekten ­
  Steuern  wieder  bedeutend  beschränkt.  Von  den  selbständigen ­
  direkten  Steuern  gewann  in  den  größeren  Städten  namentlich ­
  die  Einkommensteuer  an  Bedeutung.  Unter  den  indirekten
Steuern  war  die  Mahl-  und  Schlachtsteuer  von  Bedeutung,  die  im
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.