Full text : Finanzwissenschaft

562

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

den  Staatenstaat  verwaltet  werden,  weil  derselbe  ein  besserer  Steuereintreiber ­
  ist.  Dasselbe  zeigt  sich  ja  auch  in  dem  Verhältnisse  von
Staat  und  Gemeinde,  was  bekanntlich  dahin  geführt  hat,  daß  wegen
der  Unzweckmäßigkeit  der  Verwaltung  gewisser  Einnahmequellen
durch  die  Gemeinde,  dieselben  durch  den  Staat  verwaltet  werden,
der  dieselben  aber  den  Gemeinden,  Kantonen  usw.  überläßt.  Dies
ist  der  Fall  in  der  Schweiz  mit  Bezug  auf  das  Alkoholmonopol.
Das  Beispiel  der  Schweiz  ist  auch  nach  der  Richtung  interessant,
daß  obwohl  deren  Handelspolitik  den  großen  Zolleinnahmen  nicht
günstig  ist,  doch  diese  Einnahmequelle  verhältnismäßig  ergiebig  ist.
Demgegenüber  stehen  die  Schwierigkeiten  der  kleineren  Verbände,
zu  entsprechenden  Einnahmen  zu  gelangen. 1 )
Die  Frage  der  zwischenstaatlichen  Beiträge  gestaltet  sich  anders
in  solchen  Staatenverbänden,  deren  Weiterentwicklung  in  der  Richtung ­
  der  engeren  Verbindung,  des  Einheitsstaates  liegt  und  anders
in  solchen,  welche  vom  einheitlichen  sich  zu  selbständigen  Staatengebilden ­
  weiterentwickeln.  Dort  werden  die  zwischenstaatlichen
Beiträge  eine  geringere  Rolle  spielen  und  werden  nach  und  nach
durch  selbständige  Bundeseinnahmequellen  verdrängt  werden.  So
setzt  schon  die  bei  Begründung  des  Deutschen  Reiches  geschaffene
Verfassung  fest,  daß  die  Matrikularbeiträge  insolange  als  provisorische
Hilfsquellen  benutzt  werden,  bis  Reichssteuern  geschaffen  werden. 2 )
In  solchen  Staaten  dagegen,  welche  dem  selbständigen  Staate
entgegensteuern,  muß  mit  dem  Umstande  gerechnet  werden,  daß
politische  Momente  gegen  gemeinsame  Einnahmequellen  sprechen,
weshalb  diese  immer  mehr  in  den  Hintergrund  treten,  während  die
Matrikularbeiträge  mehr  und  mehr  an  Bedeutung  gewinnen.  Jede
gemeinsame  Einnahme  bringt  auch  eine  Gemeinsamkeit  gewisser
Angelegenheiten  mehr  weniger  mit  sich;  indirekte  Steuern  und  Zölle
schweißen  die  Staaten  wirtschaftlich  zusammen;  die  direkten  Steuern
setzen  eine  gemeinsame  Betätigung  oder  nach  gemeinsamen  Prinzipien
erfolgende  Betätigung  der  Steuerpolitik  und  Steuerverwaltung,  also
eines  Teiles  der  Staatsgewalt,  voraus.  Dagegen  Quoten,  Beiträge
können  für  gewisse  gemeinsame  Zwecke  und  Institutionen  selbst  die
unabhängigsten  Staaten  bewilligen.  Auch  insofern  haben  diese

r )  Cohn,  Finanzwissenschaft  (Stuttgart,  Cotta).
2 )  In  der  Sitzung  des  Deutschen  Reichstages  vom  22.  Februar  1878  sagt
Bismarck:  „Mein  Ideal  ist  nicht  ein  Reich,  das  vor  den  Türen  der  Einzelstaaten
seine  Matrikularbeiträge  einsammeln  muß,  sondern  ein  Reich,  welches,  da  es  die
Hauptquelle  guter  Finanzen,  die  indirekten  Steuern,  unter  Verschluß  hält,  an
die  Partikularstaaten  imstande  wäre,  heraus  zu  zahlen.“  „Die  Reichsverfassung
setzt  voraus,  daß  der  Zustand  der  Matrikularbeiträge  nur  vorübergehend  sein
werde.“
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.