I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
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nahmequellen, Steuer und Kredit, kommt folgendes in Betracht:
a) der Kredit kann aus dem Einkommen und aus dem Tror '^° 1
oder dem
schöpfen, aber auch die Steuer kann aus dem Einkommen
Kapital schöpfen, doch ist es so ziemlich Tatsache, daß der Kredit
in der B-egel aus dem Kapital, die Steuer aus dem Einkommen
geschöpft wird, b) Der Kredit kann Kapital und Arbeit aus pro
duktiven Verwendungen entziehen, dasselbe kann aber auch mit der
Steuer geschehen, c) Der Kredit kann aber auch aus unproduk
tiven Verwendungen Kapital entziehen, ebenso die Steuern, d) Der
Kredit kann die bessere Verwertung der Kapitalien befördern, aber
auch die Steuern. In den angeführten Beziehungen ist also der
Unterschied von Steuern und Kredit nicht besonders groß. Der
Vorteil des Kredits gegenüber der Steuer besteht namentlich in
folgendem: a) daß auch auswärtige Quellen in Anspruch genommen
werden, so daß die Verhältnisse der inländischen Wirtschaft nicht
berührt werden, zum Teil befördert werden; b) daß größere
Summen zu beschaffen sind, welche durch Steuern nicht aufzutreiben
wären, c) daß für die Befriedigung der Bedürfnisse rascher gesorgt
werden kann, d) daß die Aufnahme eines Anlehens mit weniger
Reibungen, weniger Widerstand erfolgt als die Erhöhung der Steuern
oder Einführung neuer Steuern. Dagegen kann der Kredit leichter
die Forderungen der Sparsamkeit, der Vorsicht und Voraussicht,
der richtigen Einteilung verletzen und dadurch wirtschaftliche,
finanzielle, ja selbst politische Krisen hervorrufen.
Im Weltkriege sind alle Staaten der Entente zu Satelliten Eng
lands, des Geldgebers, geworden, England selbst ist in gewissem Maße
von Amerika abhängig geworden und mußten manche beschämende
Bedingung annehmen. Die beschämendsten Bedingungen aber stellte
England an seine Bundesgenossen. In der Regel mußten sie Faust
pfänder übergeben, so Golddepots. Das im Juli 1916 in Amerika
emittierte französische Anlehen wurde durch pfandweise Übergabe
von argentinischen, norwegischen, dänischen, schweizerischen, hollän
dischen, brasilianischen, ägyptischen, spanischen Staatspapieren,
Suezkanalobligationen usw. gedeckt.
7. Das Problem der Berechtigung der Staatsaniehen hat
namentlich mit Bezug auf die Deckung der durch Kriege ver
ursachten Kosten besondere Bedeutung. Im allgemeinen kann
festgestellt werden, daß die Vermeidung von Anlehen in den
seltensten Fällen möglich sein wird, ausgenommen den Fall, daß
der Staat über große Geldvorräte verfügt, was aber in unserer Zeit
auch nicht mehr genügen würde. Andererseits muß aber darauf
verwiesen werden, daß jene Motivierung der Anlehen, als ob die