Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 
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nahmequellen, Steuer und Kredit, kommt folgendes in Betracht: 
a) der Kredit kann aus dem Einkommen und aus dem Tror '^° 1 
oder dem 
schöpfen, aber auch die Steuer kann aus dem Einkommen 
Kapital schöpfen, doch ist es so ziemlich Tatsache, daß der Kredit 
in der B-egel aus dem Kapital, die Steuer aus dem Einkommen 
geschöpft wird, b) Der Kredit kann Kapital und Arbeit aus pro 
duktiven Verwendungen entziehen, dasselbe kann aber auch mit der 
Steuer geschehen, c) Der Kredit kann aber auch aus unproduk 
tiven Verwendungen Kapital entziehen, ebenso die Steuern, d) Der 
Kredit kann die bessere Verwertung der Kapitalien befördern, aber 
auch die Steuern. In den angeführten Beziehungen ist also der 
Unterschied von Steuern und Kredit nicht besonders groß. Der 
Vorteil des Kredits gegenüber der Steuer besteht namentlich in 
folgendem: a) daß auch auswärtige Quellen in Anspruch genommen 
werden, so daß die Verhältnisse der inländischen Wirtschaft nicht 
berührt werden, zum Teil befördert werden; b) daß größere 
Summen zu beschaffen sind, welche durch Steuern nicht aufzutreiben 
wären, c) daß für die Befriedigung der Bedürfnisse rascher gesorgt 
werden kann, d) daß die Aufnahme eines Anlehens mit weniger 
Reibungen, weniger Widerstand erfolgt als die Erhöhung der Steuern 
oder Einführung neuer Steuern. Dagegen kann der Kredit leichter 
die Forderungen der Sparsamkeit, der Vorsicht und Voraussicht, 
der richtigen Einteilung verletzen und dadurch wirtschaftliche, 
finanzielle, ja selbst politische Krisen hervorrufen. 
Im Weltkriege sind alle Staaten der Entente zu Satelliten Eng 
lands, des Geldgebers, geworden, England selbst ist in gewissem Maße 
von Amerika abhängig geworden und mußten manche beschämende 
Bedingung annehmen. Die beschämendsten Bedingungen aber stellte 
England an seine Bundesgenossen. In der Regel mußten sie Faust 
pfänder übergeben, so Golddepots. Das im Juli 1916 in Amerika 
emittierte französische Anlehen wurde durch pfandweise Übergabe 
von argentinischen, norwegischen, dänischen, schweizerischen, hollän 
dischen, brasilianischen, ägyptischen, spanischen Staatspapieren, 
Suezkanalobligationen usw. gedeckt. 
7. Das Problem der Berechtigung der Staatsaniehen hat 
namentlich mit Bezug auf die Deckung der durch Kriege ver 
ursachten Kosten besondere Bedeutung. Im allgemeinen kann 
festgestellt werden, daß die Vermeidung von Anlehen in den 
seltensten Fällen möglich sein wird, ausgenommen den Fall, daß 
der Staat über große Geldvorräte verfügt, was aber in unserer Zeit 
auch nicht mehr genügen würde. Andererseits muß aber darauf 
verwiesen werden, daß jene Motivierung der Anlehen, als ob die
	        
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