Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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kurz  folgendes  zu  bemerken.  Labands  Theorien  und  Auseinandersetzungen ­
  behandeln  nicht  die  Frage  der  rationellen  Auslegung  des
parlamentarischen  Budgetrechts  im  allgemeinen,  sondern  zunächst  des
Budgetrechts  des  Deutschen  Reiches.  Daband  bemerkt  überdies
ausdrücklich,  daß  die  Ansicht  der  Doktrinäre  des  Konstitutionalismus, ­
  wonach  im  Falle  des  Nichtzustandekommens  des  Budgets  die
Regierung  weder  Ausgaben  machen,  noch  Einnahmen  erheben  darf,
dort  Platz  greifen  kann,  wo  dieselbe  durch  eine  ausdrückliche  und
unzweideutige  Anordnung  der  Verfassung  oder  eines  anderen  Gesetzes ­
  sanktioniert  ist 1 ).  Wir  ersehen  hieraus,  daß  Daband  weit
davon  entfernt  ist,  die  Möglichkeit  dessen  zu  leugnen,  wonach  die
Verfassung  der  Verweigerung  des  Budgets  die  Folge  zuschreibt,  daß
der  Regierung  verwehrt  wird,  den  Staatshaushalt  zu  führen,  Ausgaben ­
  auszuwerfen  und  Einnahmen  zu  beschaffen.  In  seiner  Doktrin
will  Daband  bloß  den  Sinn  des  deutschen  Staatsrechts  in  das
richtige  Dicht  stellen.  Freilich  meint  er,  daß  jene  Auffassung  des
doktrinären  Konstitutionalismus  mit  allgemeinen  Rechtsprinzipien,
ja  sogar  mit  allgemeinen  Prinzipien  der  Dogik  in  Widerspruch
steht,  denn  die  Regierung  ist  nur  hinsichtlich  jener  Einnahmen  und
Ausgaben  vom  Budget  abhängig,  die  nicht  auf  dauernd  wirksamen
Gesetzen  fußen.
Jene  Theorien,  und  hierher  gehört  auch  die  Dabands,  die  die
Stetigkeit  des  Staatshaushaltes  gegenüber  der  Unsicherheit  der
parlamentarischen  Behandlung  schützen  wollen,  gehen  über  das
Ziel  hinaus.  Die  Verweigerung  des  Budgets  bedeutet  nicht  die
Deugnung  der  Notwendigkeit  des  Staatshaushaltes.  Das  wäre  ja
ganz  unvernünftig,  das  wäre  ja  die  Deugnung  des  Staates  und  somit
auch  die  Deugnung  des  Parlamentes  —  ein  Selbstmord,  denn  auch
das  Parlament  bedarf  finanzieller,  materieller  Mittel.  Die  Verweigerung ­
  des  Budgets  ist  in  dem  parlamentarischen  Mechanismus  eine
Waffe,  um  ein  Kabinett,  welches  das  Vertrauen  des  Parlaments  resp.
der  Mehrheit  desselben  nicht  genießt,  zu  beseitigen.  Und  wenn  die
verfassungsmäßige  Maschinerie  gut  funktioniert,  so  ist  die  Herstellung ­
  der  regelmäßigen  Funktion  des  Staatshaushaltes  in  wenigen
Stunden,  höchstens  in  einigen  Tagen  erreicht.  Sowie  ein  Kabinett
ans  Ruder  kommt,  das  der  Mehrheit  genehm  ist,  ist  auch  die  Bewilligung ­
  des  Budgets  gesichert.  Es  handelt  sich  hier  also  nur  um
eine  Handhabe  des  konstitutionellen  Systems,  um  die  Übereinstimmung ­
  der  Degislative  und  Exekutive  zu  sichern.  Kein  denkender
Mensch  kann  ernstlich  die  Absicht  haben,  den  Stillstand  des  Staats-
            
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