Full text : Finanzwissenschaft

56  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budgets
betrifft,  so  erklärt  schon  im  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  die  Hausordnung ­
  des  englischen  Parlaments,  daß  das  Parlament  sich  des.
Rechts  begibt,  aus  eigener  Initiative  Anträge  zum  Budget  zu  stellen
und  dieses  Recht  der  Krone  überläßt.  Aber  auch  in  England  hat
das  Leben  diese  Regel  manchmal  zuschanden  gemacht.  In  der
Budgetdebatte  vom  Jahre  1883  führte  der  Finanzminister  aus,  daß
in  den  vorhergehenden  3  Jahren  von  Parlamentsgliedern  nur  20  Anträge ­
  gestellt  wurden  zur  Reduktion  von  Ausgaben,  dagegen  556
zu  deren  Steigerung.  Im  Jahre  1887  führt  Göschen  Klage  über
die  vielen  Anträge  von  seiten  der  Volksvertreter,  welche  die  Steigerung ­
  der  Ausgaben  zur  Folge  haben.  Im  Jahre  1893  sagt  Harcourt,
  die  parlamentarische  Initiative  ist  generös,  weil  sie  wenig
oder  gar  keine  Verantwortlichkeit  trägt.  In  Frankreich  hat  das
Parlament  das  vollständigste  Recht  der  Initiative,  sowohl  mit  Bezug
auf  die  Ausgaben,  als  auch  mit  Bezug  auf  die  Einnahmen.  Dienachteiligen
  Folgen  haben  sich  auch  eingestellt.  Im  Jahre  1900
wurde  auch  in  Frankreich  die  parlamentarische  Initiative  eingeschränkt, ­
  doch  hatte  dies  keinen  besonderen  Erfolg,  schon  aus  dem
Grunde,  weil  die  Einschränkung  sich  nur  auf  gewisse  Ausgabeposten:
bezieht 1 ).
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  das  englische  Vorgehen  das
Budgetrecht  des  Parlaments  in  wesentlichem  Maße  beschränkt,  wie
ja  England  auch  andere  Beschränkungen  geltend  gemacht  hat,  Beschränkungen, ­
  die  in  anderen  Staaten  auf  großen  Widerstand  stoßen
würden  2 ).  In  England  macht  dies  der  Umstand  möglich,  daß  England ­
  in  vollem  Maße  das  System  der  parlamentarischen  Regierung
durchgeführt  hat,  d.  h.  die  Abhängigkeit  der  Regierung  vom  Parlament. ­
  Die  der  Regierung  eingeräumte  Macht  ist  im  Grunde  auch
nichts  anderes  als  die  Macht  des  Parlaments,  die  dieses  mittelst
seiner  Regierung  ausübt.
Auch  die  ungarische  Verfassung  stellt  das  Postulat  auf,  daß
das  Parlament  jedes  Jahr  zusammengerufen  werden  muß  und  nicht
eher  aufgelöst  werden  kann,  als  bis  es  das  Budget  des  nächsten.
Jahres  und  die  Schlußrechnungen  des  vorhergehenden  Jahres  absolviert ­
  hat.  Dieser  Grundsatz  ist  theoretisch  und  praktisch  unterallen ­
  Umständen  am  entsprechendsten.  Von  finanziellem  Stand-0

  Stourm,  Le  budget.  8.  54.
2 )  Stourm:  „La  Chambre  des  communs  a  renonce  ä  son  propre  droit
d'initiative  budgetaire,  afin  de  laisser  intacte  celle  du  gouvernement.  Elle  s'est
interdite  toule  motion  individuelle  en  matieres  de  recettes  ou  de  depenses.
L’initiative  budgetaire  en  Angleterre  appartient  exclusivement  ä  la  couronne.“-(S.
  54.)
            
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