Full text : Finanzwissenschaft

62  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  n.  das  Budget.
macht  die  Einrichtung  möglich,  daß  die  englische  Bank  dem  Paymaster-General ­
  einen  dreimonatlichen  Kredit  einräumt.  In  Frankreich ­
  wurde  die  sogenannte  „exercice“  mit  acht  Monaten,  seit  1890
bloß  mit  vier  Monaten  ergänzt.  In  einzelnen  Staaten  dauerte  die
sogenannte  Restverwaltung  noch  ein  Jahr,  darüber  sind  die  nicht
verausgabten  Summen  als  ersparte  zu  betrachten.  In  Ungarn  wurde
bis  zum  Jahre  1915  das  Finanzjahr  mit  einer  Periode  von  drei
Monaten  verlängert,  seitdem  herrscht  das  kommerzielle  System,  doch
sind  hiervon  gewisse  Posten,  wie  Bauten,  Investitionen  usw.  ausgenommen. ­
  In  Amerika  besteht  eine  Ergänzungsperiode  von  einem
Jahre,  soferne  das  Objekt  des  Kredits  nicht  in  Wegfall  komme.
6.  Wenn  das  Budgetgesetz  zum  entsprechenden  Zeitpunkte  nicht
fertiggestellt  wird,  dann  beansprucht  die  Regierung  zur  Führung
des  Staatshaushaltes  eine  provisorische  Bevollmächtigung.  Hierzu
dient  die  unrichtigerweise  so  genannte  „Indemnity“ ;  Indemnity  bedeutet ­
  eigentlich  eine  nachträgliche  Genehmigung,  während  es  sich
hier  um  eine  vorläufige  Bevollmächtigung  handelt.  Die  Ermächtigung ­
  wird  entweder  ganz  allgemein  erteilt,  wonach  die  Regierung ­
  die  nötigen  Ausgaben  auswerfen,  die  nötigen  Einnahmen
einheben  kann,  nach  eigenem  Gutdünken.  Die  Ermächtigung
kann  aber  auch  so  erteilt  werden,  daß  die  Regierung  sich  an  das
letzte  Budgetgesetz  zu  halten  hat  und  in  dessen  Rahmen  sich  bewegt. ­
  Aber  auch  bei  letzterem  Verfahren  müssen  natürlich  die
durch  neuere  Gesetze  notwendig  gewordenen  Ausgaben  resp.  Einnahmen ­
  Berücksichtigung  finden.  Seit  dem  letzten  Budgetgesetz
können  wesentlich  veränderte  Verhältnisse  eingetreten  sein,  und  so
wie  es  der  Regierung  gestattet  sein  muß,  notwendige  Ausgaben  zu
bewerkstelligen,  auch  wenn  sie  im  letzten  Budget  nicht  vorkommen,
so  wird  wieder  andererseits  der  Umstand,  daß  ein  Kredit  im  letzten
Budget  vorkommt,  noch  keinen  genügenden  Grund  für  eine  Ausgabe
bilden.  Nachdem  die  Indemnität  Ausfluß  einer  Notlage  und  die
spezielle,  detaillerte  Feststellung  beseitigt,  so  ist  dieselbe  unbedingt
eine  Einschränkung  der  Rechte  des  Parlaments  und  wenn  dieses
Verfahren  häufig  Anwendung  findet,  so  gefährdet  es  den  Ernst
der  parlamentarischen  Debatte  und  bedeutet  eine  Konfiskation  des
Budgetrechts.  Darum  soll  nur  ausnahmsweise  und  für  möglichst
kurze  Zeit  zu  diesem  Auskunftsmittel  gegriffen  werden.  Zur  Vermeidung ­
  der  Indemnity  hat  man  vorgeschlagen,  das  Prinzip  aufzustellen, ­
  daß  bis  zur  Festsetzung  eines  neuen  Budgets  das  alte
Budget  zur  Richtschnur  dienen  soll,  doch  hat  auch  dieses  Prinzip
seine  Gefahren.
Von  mancher  Seite  wird  die  Bewilligung  des  Notetats  als  eine
            
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