Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Das  Budget.

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Vertrauensfrage  betrachtet,  wonach  derselbe  nur  jener  Regierung
bewilligt  wird,  die  das  Vertrauen  des  Parlaments  besitzt.  Diese
Auffassung  ist  kaum  berechtigt,  da  es  sich  ja  um  eine  Notlage
handelt,  an  der  im  Grunde  auch  das  Parlament  eventuell  die
Schuld  trägt.
Anstatt  der  Indemnität  hat  man  in  manchen  Staaten  in  der
Weise  dem  Mangel  des  Gesetzes  abgeholfen,  daß  man  die  nötigen
Einnahmen  und  Ausgaben  für  einige  Monate  votiert.  Das  ist  das
System  des  sogenannten  „douziemes  provisoires“.  In  einzelnen
Staaten  —  so  in  Belgien  —  soll  sich  dieses  System  vollständig  bewährt ­
  haben;  in  Frankreich  hat  es  viel  Unzukömmlichkeiten  zur
Folge,  freilich  wohl  infolge  von  Umständen,  welche  nicht  dem  System
selbst  zur  Schuld  fallen.
7.  Mit  Hinsicht  auf  die  Aufstellung  des  Budgets  haben  sich
gewisse  Prinzipien  entwickelt,  die  mit  der  Einrichtung  des  Budgets
eng  zusammenhängen.  In  erster  Reihe  kommt  hier  die  Frage  des
Netto-  und  Bruttobudgets  in  Betracht.  Die  Eigentümlichkeit
des  Nettobudgets  besteht  darin,  daß  die  Einnahmen  mit  Abzug  der
darauf  verwendeten  Ausgaben,  die  Ausgaben  mit  Abzug  der  bei
der  betreffenden  Institution  sich  ergebenden  Einnahmen  zur  Darstellung ­
  kommen.  Demnach  zeigt  ein  solches  Budget  weder  von
den  Einnahmen,  noch  von  den  Ausgaben  ein  vollständiges  klares
Bild;  weder  die  Staatseinnahmen,  noch  die  Staatsausgaben  ergeben
sich  in  ihrer  Gänze.  Es  soll  dies  kurz  mit  folgendem  Beispiel  erläutert ­
  werden.  Im  Nettobudget  wird  nicht  die  ganze  Einnahme,
die  sich  aus  einem  Monopol  ergibt,  ersichtlich,  sondern  nur  die
Nettoeinnahme,  also  der  Überschuß  über  die  durch  das  Monopol
verursachten  Selbstkosten,  die  z.  B.  beim  Salz,  Tabak  höchst  bedeutend ­
  sind.  Desgleichen  wird  bei  strenger  Durchführung  des
Nettobudgetprinzipes  nicht  das  gesamte  Erfordernis  für  das  Justizvesen
  ersichtlich  sein,  sondern  nur  der  Rest,  der  nach  Abzug  der
eigenen  Einnahmen  aus  Gebühren  usw.  erübrigt.  Ein  Teil  der  Ausgaben ­
  wird  bei  den  Einnahmen,  ein  Teil  der  Einnahmen  bei  den
Ausgaben  verrechnet.  Das  Nettobudget  ist  das  ältere  und  hängt
damit  zusammen,  daß  in  früheren  Perioden  das  staatliche  Budget
aus  den  territorialen  Budgets  resp.  den  Etats  der  einzelnen  Verwaltungszweige ­
  zusammengestellt  wurde  und  daß  die  Zentralbehörde
sich  nur  dafür  interessierte,  ob  die  Provinz  resp.  der  Verwaltungszweig ­
  einen  Lberschuß  oder  ein  Defizit  registriert,  es  ist  also
eigentlich  eine  L  berschuß-  resp.  Defizitrechnung.  Die  Provinz  resp.
der  Verwaltungszweig  konnte  entweder  einen  Überschuß  zur  Verfiigung
  stellen  oder  nahm  die  Staatskasse  zur  Deckung  des  Mangels
            
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