Full text : Volkswirtschaftspolitik

Wctlbewerbspolitik.

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durch  Vorschriften  über  den  Verkauf  in  bestimmten  Einheiten
oder  über  bestimmte  aufklärende  Aufschriften  auf  den  Waren
oder  ihrer  Aufmachung  einschreiten;  die  Befolgung  der  Vorschriften ­
  ist  durch  Strafandrohung^)  gesichert.  —  Im  übrigen
kann  allgemein  auf  Unterlassung  und  Schadenersatz  jeder  'in
Anspruch  genommen  werden,  wenn  er  im  geschäftlichen  Verkehre ­
  zu  Wettbewerbszwecken  Handlungen  vornimmt,  die
gegen  die  guten  Sitten  verstoßen.  Den  Anspruch  auf  Unterlassung ­
  kann  hierbei  und  bei  irreführenden  Angaben  in  der
Warenbekanntmachung  sowie  in  bezug  auf  Waren  aus
Gemeinschuldmassen  und  Ausverkäufen,  in  bezug  auf  Schmiergelder ­
  und  auf  die  von  den  Bundesratsvorschriften  betroffenen
Mengen-  und  Herkunftsverschleierungen  sowohl  der  Wettbewerber ­
  als  auch  ein  zu  bürgerlichen  Klagen  berechtigter
gewerblicher  Verband  geltend  machen.  Dieselben  Verbände
und  die  Wettbewerber  sind  zur  (Stellung  der  Strafanträge
befugt  in  bezug  auf  wissentliche  irreführende  Angaben  bei  der
Warenbekanntmachung,  auf  Nachschieben  von  Waren  bei
Ausverkäufen  und  auf  Schmiergelder.  Im  übrigen  geht  der
Strafantrag  von  dem  Geschädigten  aus.  Eines  Strafantrags
bedarf  es  aber  nicht  bei  Gemeinschuld-  und  Ausverkaufswaren ­
  —  abgesehen  von  den  Nachschüben  bei  Ausverkäufen
—  und  in  bezug  auf  die  Bundesratsvorschriften  gegen  Mengenund
  Herkunftsverschleierungen.  In  Frankreich,  Belgien,
Italien,  Großbritannien,  der.  Schweiz,  der:  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  sind  gewisse  Arten  unlauteren  Wettbewerbes ­
  durch  Svndergesetze  bekämpft  worden.  Im  übrigen
hat  die  dortige  Rechtsprechung  den  Begriff  des  unlauteren
Wettbewerbes  zu  einem  ausgedehnten  bürgerlich-rechtlichen
Schutze  der  in  ihren  berechtigten  Geschäftsangelegenheiten
Bedrohten  zu  verwerten  gewußt.  In  Deutschland,  Österreich ­
  und  Ungarn  hat  die  Rechtsprechung  eine  gleiche  Ent-Geldstrafe
  bis  zu  150  Ml.  oder  Haft.
            
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