Wctlbewerbspolitik.
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durch Vorschriften über den Verkauf in bestimmten Einheiten
oder über bestimmte aufklärende Aufschriften auf den Waren
oder ihrer Aufmachung einschreiten; die Befolgung der Vorschriften
ist durch Strafandrohung^) gesichert. — Im übrigen
kann allgemein auf Unterlassung und Schadenersatz jeder 'in
Anspruch genommen werden, wenn er im geschäftlichen Verkehre
zu Wettbewerbszwecken Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten verstoßen. Den Anspruch auf Unterlassung
kann hierbei und bei irreführenden Angaben in der
Warenbekanntmachung sowie in bezug auf Waren aus
Gemeinschuldmassen und Ausverkäufen, in bezug auf Schmiergelder
und auf die von den Bundesratsvorschriften betroffenen
Mengen- und Herkunftsverschleierungen sowohl der Wettbewerber
als auch ein zu bürgerlichen Klagen berechtigter
gewerblicher Verband geltend machen. Dieselben Verbände
und die Wettbewerber sind zur (Stellung der Strafanträge
befugt in bezug auf wissentliche irreführende Angaben bei der
Warenbekanntmachung, auf Nachschieben von Waren bei
Ausverkäufen und auf Schmiergelder. Im übrigen geht der
Strafantrag von dem Geschädigten aus. Eines Strafantrags
bedarf es aber nicht bei Gemeinschuld- und Ausverkaufswaren
— abgesehen von den Nachschüben bei Ausverkäufen
— und in bezug auf die Bundesratsvorschriften gegen Mengenund
Herkunftsverschleierungen. In Frankreich, Belgien,
Italien, Großbritannien, der. Schweiz, der: Vereinigten
Staaten von Amerika sind gewisse Arten unlauteren Wettbewerbes
durch Svndergesetze bekämpft worden. Im übrigen
hat die dortige Rechtsprechung den Begriff des unlauteren
Wettbewerbes zu einem ausgedehnten bürgerlich-rechtlichen
Schutze der in ihren berechtigten Geschäftsangelegenheiten
Bedrohten zu verwerten gewußt. In Deutschland, Österreich
und Ungarn hat die Rechtsprechung eine gleiche Ent-Geldstrafe
bis zu 150 Ml. oder Haft.