Full text : Der deutsche Zollverein

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besagt:  „Die  Bestimmungen  in  dein  Zollvereinigungsvertrage  vom
8.  Zuli  1867  bleiben  in  Araft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Borschriften ­
  dieser  Berfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht
auf  dem  in  Artikel  7,  beziehungsweise  78  bezeichneten  Wege  abgeändert ­
  werden."  Das  heißt,  der  Zollverein  indentifizierte  sich
von  nun  an  mit  dein  Reiche,  seine  Existenz  war  fortan  liicht  inehr
vertragsmäßig  von  Kündigung  abhängig,  sondern  verfassungsmäßig
an  die  des  Reiches  geknüpft,  der  Bundesrat  übte  von  nun  an  die
Funktionen  des  Bundeszollrates,  der  Reichstag  die  des  Zollparlaments.
Mit  dem  1.  Zanuar  1872  traten  Elsaß  und  Lothringen  in
den  Zollverband  des  Reichs,  mit  dem  nach  wie  vor  Luxemburg
und  die  in  Vorarlberg  gelegenen  mit  Bayern  zollamtlich
verbundenen  Gemeinden  Jungholz  und  Mittelberg  Zollanschluß
behielten.  Dagegen  blieben  Bremen  und  Hamburg  noch
außerhalb  des  Zollvereins  nach  §  34  der  Reichsverfassung:  „Die
pansaftädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden ­
  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben
als  Freihäfen  außer  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie  ihren
Einschluß  in  dieselbe  beantragen."  Da  dieser  Antrag  aber  nicht
erfolgte,  Hamburg  fogar  im  Mai  1879  den  Zutritt  rundweg  ablehnte, ­
  so  beantragte  Preußen  am  19.  April  1880  beim  Bundesrale,
  Altona  und  einen  Teil  von  Et.  Pauli  an  den  Zollverein  anzuschließen, ­
  mit  andern  Worten  Hamburg  zu  isolieren.  Das  führte
dann,  um  die  weiteren  Verhandlungen  namentlich  im  Reichstag
zu  übergehen,  am  25.  Mai  1881  zu  dem  Vertrag,  nach  dem  unter
Wahrung  eines  Freihafens,  zu  dessen  Anlage  das  Reich  bis
40  Mill.  Mark  beisteuern  sollte,  Hamburg  vom  1.  Oktober  1888
art  zum  Zollverein  gehören  sollte.  Ähnliche  Bedingungen  und
einen  Zuschuß  von  12  Mill.  Mark  gewährte  das  Gesetz  vom
51.  März  1885  an  Bremen.
Damit  war  die  wirtschaftliche  Einheit  des  deutschen  Reiches
gesichert  und  der  Zollverein  nach  mehr  als  halbhundertjährigem
Bestehen  im  deutschen  Reiche  aufgegangen,  wie  es  Motz  vor  eben
dieser  Zeit  prophezeit  hatte.
            
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