— 13
dürftigen
es also,
sorgeverrschriften
in ihren
ert. Im
)rt vom
20. Deinvaliden
iö Angelifierung,
wie auch
rhältnisse
kleinerer
fähig geolge
körd
außer-Lebens-
auf
lung entwung
im
md eine
ier geho-Lrwerbs-
, wo die
eine einverbände
nden der
eine ein«
h ist und
ung einfsbedürf-
Rentner-Gruppen
auf das
ermeifter
Cuno-Hagen 1 betrachtet die Würdigkeit im sozialen, nicht im ethischen
Sinne als wesentlichen Faktor bei der Bemessung der Fürsorgeleistungen,
und Dr. Polligkeit-Frankfurt/Main schrieb 1919 in einer
Abhandlung über Gesichtspunkte für die Aufstellung von Unterstützungssätzen
in Frankfurt am Main:
„Als regulierender Faktor bei der Bemessung der Unterstützung
im allgemeinen und im besonderen wird der produktive
Wert des Unterstützten für unser Wirtschafts- und Gesellschaftsieben
in Rücksicht gezogen werden müssen."
Aus dem der Fürsorge gesteckten Ziel ergibt sich mithin, daß das
Maß der Fürsorge nach dem Einzelfall bemessen und verschieden sein
muh, wenn es sich handelt:
a) um Förderung der gesundheitlich und sittlich gefährdeten
Jugend,
b) um Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
c) um Darbietung des notwendigen Lebensbedarfs für das arbeitsunfähige
Alter und
d) um Gewährung der Existenzmittel für unwirtschaftliche,
asoziale, arbeitsscheue Personen" 2 .
Diese sachliche Unterscheidung muß der Zielsetzung entsprechend
an die Stelle der bisherigen nach bestimmten Gruppen orientierten
Unterscheidung treten. Für die ins Leben hineinwachsende unversorgte
Jugend, für die in ihrer Arbeitskraft geschwächten oder gefährdeten
Familienvorstände sind zu ihrer Entfaltung, Erhaltung oder
Wiederherstellung höhere Aufwendungen erforderlich als für das
arbeitsunfähige im Ruhestand lebende Alter. Und dieses wiederum
hat auf Grund seiner Berdienste um die Allgemeinheit und seiner
früheren Leistungen für die Gesamtheit ein Anrecht auf Fürsorge nach
anderen Gesichtspunkten und mit höheren Leistungen als die unwirtschaftlichen
und arbeitsscheuen Personen, die wir nur kraft ihres Daseins
erhalten müssen. In den bereits zitierten Abhandlungen haben
Oberbürgermeister Cuno und Dr. Polligkeit dem früheren Begriff
des natürlichen oder absoluten Existenzminimums den Begriff des sozialen
Existenzminimums, wie er sich in der Kriegsfolgenhilfe entwickelt
hat, gegenübergestellt und ausgeführt, daß das soziale Existenzminimum
den besonderen Lebensbedürfnissen der Hilfsbedürftigen
gerecht werden soll. Bei Anerkennung dieses Prinzips ist demnach
für die Höhe der Unterstützung entscheidend das Lebensniveau, das
1 Siehe Heft 19 und 39 des „Deutschen Vereins" und „Soziale Praxis"
Nr. 10/1924.
2 Vorschläge des Verfassers zur Vorstandssitzung des Deutschen Vereins am
26. 9. 1923 in Weimar.