Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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«ffi'B.  1603 ii  Diese  Einschränkungen  der  Unterhaltspflicht  gelten  nicht  im
Verhältnis  der  minderjährigen  unverheirateten  Kinder  und  Eltern
zueinander.  Die  Eltern  müssen  alle  verfügbaren  Mittel  zu  ihrem
8  221  F.  V.  und  der  Kinder  Unterhalt  gleichmäßig  verwenden.  Ebenso  kann  der
Fürsorgeverband,  der  einen  Hilfsbedürftigen  unterstützt,  von  den
Kindern  des  Hilfsbedürftigen  Ersatz  seiner  in  den  Grenzen  des
notdürftigen  Unterhaltes  liegenden  Aufwendungen  auch  dann  verlangen, ­
  wenn  ihr  standesgemäßer  Unterhalt  durch  die  Jnan-8
  22ii  F.  V.  spruchnahme  gefährdet  wird.  Hierbei  nimmt  die  Fürsorgepflichtverordnung ­
  jedoch  auch  auf  die  eigene  Familie  des  in  Anspruch  Genommenen ­
  Rücksicht.  Ersatz  kann  nämlich  nicht  verlangt  werden,
wenn  der  in  Anspruch  Genommene  seiner  eigenen  Familie  (Frau  und
Kindern)  nicht  den  standesgemäßen  Unterhält  gewähren  kann  oder
wenn  durch  die  Ersatzleistungen  sein  Fortkommen  oder  das  seiner
Familie  unbillig  erschwert  würde.
6.  Art  und  Meß  bed  ?,u  qewcihrenden  Unterhaltes.
«bbb.  lern  Verwandte  haben  einander  den  Unterhalt  regelmäßig  durch
760  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren,  die  für  drei  Monate  im  voraus ­
  zu  zahlen  ist.  Wenn  besondere  Gründe  es  rechtfertigen,  kann  der
Verpflichtete  den  Unterhalt  in  anderer  Art  gewähren,  z.  B.  durch
Naturalverpflegung  in  seinem  Haushalt  oder  durch  Aufnahme  in
einer  Anstalt.
bbb.  161211  Haben  Eltern  einem  unverheirateten  (auch  großjährigen)  Kinde
Unterhalt  zu  gewähren,  so  können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art  (also
z.  B.  durch  Naturalien  oder  im  elterlichen  Hause  oder  durch  Unterbringung ­
  in  einer  „Pension")  und  für  welche  Zeit  im  voraus  der
Unterhalt  gewährt  werden  soll.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus
besonderen  Gründen  die  Bestimmungen  der  Eltern  ändern.
BGB.  i6io  Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich  nach  der
Lebensstellung  des  Bedürftigen.  Diesem  ist  also  der  standesgemäße
Unterhalt  zu  gewähren.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf, ­
  bei  einer  der  Erziehung  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten
der  Erziehung  und  die  Vorbildung  zu  einem  Berufe.  Unter  bestimm«
bbb.  1611  ten  Voraussetzungen  ist  nur  der  notdürftige  Unterhalt  zu  gewähren, ­
  wenn  der  Bedürftige  durch  eigenes  sittliches  Verschulden
bedürftig  geworden  ist  oder  wenn  gegenüber  dem  unterhaltsberechtigten ­
  Pflichtteilsentziehungsgründe  gegeben  find.
Der  gesetzliche  Unterhaltsanspruch  unter  Verwandten  deckt  sich
nicht  mit  dem,  was  auf  dem  Boden  der  öffentlichen  Fürsorge  dem
Hilfsbedürftigen  gewährt  wird.  Nach  §  6  der  Reichsgrundsätze  vom
4.  Dezember  1924  ist  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  als  Mindestmaß
der  notwendige  Lebensunterhalt,  insbesondere  Unterkunft,
Nahrung,  Kleidung,  die  erforderliche  Pflege  in  Krankheitsfällen  zu'

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