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ist auch hier das Vorliegen besonderer Berhältnisse.
4. Unterhalisvei-pflichtete
außerhalb des Haushalts des Hillsbedürftigen.
Für die Tätigkeit der Gemeinden ist es von wesentlicher Be
deutung, gewisse rechnerische Anhaltspunkte für die Heranziehung zu
Unterhaltsbeiträgen zu haben, um wenigstens die Mehrzahl der Fälle
danach erledigen zu können. Dabei wird von dem Grundsatz auszu
gehen sein, daß allgemein nur eine untere Grenze von Beträgen in
Betracht kommt, die gewissermaßen für die Befriedigung der Mindest
notwendigkeiten des Lebens erforderlich sind und daher unter allen
Umständen von einer Heranziehung zu Beiträgen freizulassen sind.
Es ist leider nicht möglich, die Berschiedenartigkeiten des Lebens
bedarfes so zu erfassen, daß darüber hinaus auch für alle übrigen
Fälle ein Richtsatz für die Freilassung von Unterhaltsbeiträgen fest
gesetzt werden kann. Es würde zu erstreben sein, daß durch solche
Richtsätze von vornherein auch irgendwie die soziale Stellung des
Unterhaltsverpflichteten erfaßt wird. Das ist aber nicht möglich.
Eine Verständigung unter den kreisfreien Städten und industriel
len Landkreisen Westfalens über die Heranziehung zu Unterhalts
beiträgen ist nur möglich, soweit Mindestsätze für die Frei
lassung von U n t e r h a l t s b e i tr ä g e n in Betracht kom
men. Auf diesen Standpunkt hat sich auch der Arbeitsausschuß der
Vereinigung der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise West
falens gestellt, der die Fragen eingehend beraten hat.
Der Ausschuß hat festgestellt, daß die Berechnung des freizu
lassenden Mindestsatzes am besten unter Anlehnung an den Lebens
haltungsindex erfolgt.
Er hat daher beschlossen, den kreisfreien Städ
ten und industriellen Landkreisen We st salens an
zuraten:
für den ledigen Unterhaltungsverpflichteten 80
Prozent des Lebenshaltungsindex,
für den verheirateten 90 Prozent,
für jedes Kind ein Zehntel des letzteren Betrages
von der Heranziehung zu U n t e r h a l tu n g s b e i-
trägen freizulassen.
Danach würden sich nach dem Lebenshaltungsindex für den
Monat März von 135.6 ergeben:
für den ledigen Unterhaltsverpflichteten rd 108 Mk.,
für den verheirateten Unterhaltsverpflichteten rd. . . 122 Mk.,
für jedes Kind 12 Mk.,