Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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gewähren sein. Von Bedeutung für die Berechnung der Unterstützung 
ist auch hier das Vorliegen besonderer Berhältnisse. 
4. Unterhalisvei-pflichtete 
außerhalb des Haushalts des Hillsbedürftigen. 
Für die Tätigkeit der Gemeinden ist es von wesentlicher Be 
deutung, gewisse rechnerische Anhaltspunkte für die Heranziehung zu 
Unterhaltsbeiträgen zu haben, um wenigstens die Mehrzahl der Fälle 
danach erledigen zu können. Dabei wird von dem Grundsatz auszu 
gehen sein, daß allgemein nur eine untere Grenze von Beträgen in 
Betracht kommt, die gewissermaßen für die Befriedigung der Mindest 
notwendigkeiten des Lebens erforderlich sind und daher unter allen 
Umständen von einer Heranziehung zu Beiträgen freizulassen sind. 
Es ist leider nicht möglich, die Berschiedenartigkeiten des Lebens 
bedarfes so zu erfassen, daß darüber hinaus auch für alle übrigen 
Fälle ein Richtsatz für die Freilassung von Unterhaltsbeiträgen fest 
gesetzt werden kann. Es würde zu erstreben sein, daß durch solche 
Richtsätze von vornherein auch irgendwie die soziale Stellung des 
Unterhaltsverpflichteten erfaßt wird. Das ist aber nicht möglich. 
Eine Verständigung unter den kreisfreien Städten und industriel 
len Landkreisen Westfalens über die Heranziehung zu Unterhalts 
beiträgen ist nur möglich, soweit Mindestsätze für die Frei 
lassung von U n t e r h a l t s b e i tr ä g e n in Betracht kom 
men. Auf diesen Standpunkt hat sich auch der Arbeitsausschuß der 
Vereinigung der kreisfreien Städte und industriellen Landkreise West 
falens gestellt, der die Fragen eingehend beraten hat. 
Der Ausschuß hat festgestellt, daß die Berechnung des freizu 
lassenden Mindestsatzes am besten unter Anlehnung an den Lebens 
haltungsindex erfolgt. 
Er hat daher beschlossen, den kreisfreien Städ 
ten und industriellen Landkreisen We st salens an 
zuraten: 
für den ledigen Unterhaltungsverpflichteten 80 
Prozent des Lebenshaltungsindex, 
für den verheirateten 90 Prozent, 
für jedes Kind ein Zehntel des letzteren Betrages 
von der Heranziehung zu U n t e r h a l tu n g s b e i- 
trägen freizulassen. 
Danach würden sich nach dem Lebenshaltungsindex für den 
Monat März von 135.6 ergeben: 
für den ledigen Unterhaltsverpflichteten rd 108 Mk., 
für den verheirateten Unterhaltsverpflichteten rd. . . 122 Mk., 
für jedes Kind 12 Mk.,
	        
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