Full text: Versicherung und Wirtschaft

Einleitung. 
§ l. 
1. Die Bedeutung -er Begriffsbildung. 
1. Die Mannigfaltigkeit der Erscheinungen in Gruppen 
aufzulösen, den an sich fließenden Vorstellungsinhalt zu um 
grenzen, die Vorstellung in ihre Elemente und Merkmale zu 
scheiden, das Wesentliche in den Begriff aufzunehmen und so 
die Bedeutung des Namens einer Erscheinung zu begründen 
— Begriffsbildung —, ist die wichtige Aufgabe jeder Wissen 
schaft. i) — Freilich hat die Begriffsbildung in den einzelnen 
Wissenschaften eine verschiedene Bedeutung. Für die Rechts 
lehre bildet sie den Ausgangspunkt der Erörterung, für die 
Wirtschaftslehre nur einen Durchgangspunkt; Endpunkt, Ziel 
ist sie in keiner Wissenschaft. Die Begriffsbildung ist die Do 
mäne der Rechtswissenschaft: „durch diese führt sie zur Erkenntnis 
des Rechtes". 2 ) Sie baut ein System von Begriffen auf, um 
daraus wissenschaftliche Folgerungen zu ziehen; Armine und 
Prämissen sind ihr Handwerkszeug. 
Die Wirtschastslehre dagegen will aus den regelmäßigen 
Massenerscheinungen des Wirtschaftslebens eine Theorie der 
Volkswirtschaftslehre bilden; sie sucht die komplizierten äußeren 
y Lierzu und zum folgenden: Schm oller, Artikel „Volkswirt 
schaftslehre und Methode" im Landwörterbuch der Staatswiffenschasten 
(Jena 1911) S. 4655ff. und Lexis, Artikel „Volkswirtschaftslehre" im 
Wörterbuch der Volkswirtschaft (Jena 1911) S. 1229 ff. 
') Stampe, Unsere Rechts- und Begriffsbildung (Greifswald 
1907) S. 38.
	        
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