Full text : Versicherung und Wirtschaft

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Vorgänge  darzulegen,  die  inneren  Ursachen  der  Erscheinungen
zu  erkennen  und  aus  den  Motiven  der  sie  verursachenden  Menschen ­
  zu  erklären.  Ihr  sind  die  Begriffe  daher  nur  Namen
für  Erscheinungen,  die  sie  durch  Beobachtung  und  Erfahrung
zu  ergründen  sucht. 3 )  Braucht  sie  auch,  rvie  jede  Wissenschaft
die  Begriffsbildung  zur  Erkenntnis,  zur  Beschreibung  des  Inhalts ­
  und  der  Ursachen  der  Erscheinungen,  so  entscheidet  hier
vielfach  nicht  die  absolute  Richtigkeit,  sondern  die  Zweckmäßigkeit.
Wo  aber  die  Beschreibung  fest  begrenzte  Begriffe  erfordert,
wo  es  sich  nicht  um  allgemeine,  sondern  um  konkrete  Begriffe
handelt,  da  mutz  auch  die  Wirtschaftslehre  diese  Begriffe  genau
zu  erfassen  suchen.
Die  Begriffe  der  Volkswirtschaftslehre  sind,  wie  Conrad^) ­
  betont  „noch  keineswegs  genügend  durchgearbeitet  und
endgültig  festgestellt".  Freilich  der  Begriffskultus,  der  sich  unter
dem  Einflüsse  Hegel'scher  Philosophie  der  Wissenschaft  des  vorigen ­
  Jahrhunderts  bemächtigt  hatte,  gilt  heute  als  überwundene
„unheilvolle  Verwirrung".  Die  Begriffe  sind  nicht  selbständige
Wesen  (Realbegriffe),  aus  denen  der  Kern  der  Sache  und
damit  alles  übrige  zu  erkennen  ist.
2.  Die  herrschende  Richtung  in  der  Privatrechtslehre  will
allerdings  die  Hegel'sche  Spekulation,  die  eigene  Phantasie
walten  lassen  und  die  Erscheinungen  und  das  Interesse  des
Wirtschaftslebens  für  die  Begriffsbildung  nicht  in  den  Vordergrund ­
  stellen.  Sie  will  die  Rechtsordnung,  —  die  „Zwangsordnung ­
  sozialer  Verhältnisse,"  einer  Maschine  vergleichbar,  die
„dem  zur  Befriedigung  der  menschlichen  Bedürfnisse  notwendigen
Zusammenwirken  der  Menschen  den  stetig  geordneten  Gang
zu  sichern"  bestimmt  ist,  —  nur  in  formal-logischer  Weise  behandeln. ­
  Sie  sieht  in  der  Rechtsordnung  „einen  Aufbau  wissenschaftlich ­
  gefundener  allgemeiner  Prinzipien,  die  weit  genug
gefatzt  sind,  um  aus  ihnen  alle  Spezialnvrmen,  deren  man  je  *  S.
3 )  Vgl.  Schmoller  a.  a.  O.  S.  456  f.,  469f.,  Lexis  a.  a.  O.
S.  1233  ff.,  Allgem.  Volkswirtschaftslehre  (Berlin  u.  Leipzig  1910)  S.  23.
ff  Grundriß  zum  Studium  der  politischen  Ökonomie,  Teil  I  (Jena
1910)  S.  25.
            
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