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dem Risiko bestimmt wird, ein Unterscheidungsmerkmal nicht
geschaffen wird, liegt auf der Hand. Denn auch bei der Lotte
rie erfolgt die Berechnung des Einsatzes nach dem Erwartungs
wert. So nennt Vivante^) Versicherung „jenen Vertrag,
durch den eine Unternehmung sich zur Zahlung einer bestimm
ten Summe beim Eintritt eines zufälligen Ereignisses verpflichtet
gegen eine Prämie, die nach der Wahrscheinlichkeit des Ein
trittes jenes Ereignisses berechnet ist". 5t a r u p 3() ) bezeichnet
die Versicherung als „die Art des Umsatzes, welche auf Asso
ziation und Wahrscheinlichkeitsrechnung basiert ist und durch
einen Vertrag abgeschlossen wird, Police genannt, durch welche
der eine Kontrahent, der Versicherer, gegen eine Vergütung,
die man Versicherungssumme nennt, beim Eintreten einer ge
wissen Eventualität zusichert".
Kapitel 3.
Der Eventualbe-arf.
8 5.
I. Die besondere Bedarfsdeckung.
1. Eine Eventualität, so führt Eobbi 3 Z aus, kann drei
verschiedene Wirkungen haben: Sie kann die Beziehung zwischen
den Bedürfnissen und den Befriedigungsmitteln unverändert
lassen; sie kann diese günstig beeinflussen, indem sie den Eüter-
vorrat der Wirtschaft vermehrt, oder sie kann durch Ver
mehrung der Bedürfnisse ohne Veränderung der Befriedigungs
mittel (z. B. die Geburt eines Kindes) oder durch Verringerung
der Befriedigungsmittel (z. B. die Vernichtung eines Ver
mögenswertes durch Feuer) auf die Wirtschaft ungünstig ein
wirken.
”) Der Versicherungsvertrag (Zeitschr. f. d. g. Handelsrecht. Bd.
XXXIX) 6. 463 ff.
80 ) Landbuch der Lebensversicherung (Leipzig 1885) S, I.
°') a. a. O. Nr. 75.