Full text: Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe

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eine Neuemission junger Aktien im Betrage von 10000800 Mk., 
so daß sich das Aktienkapital bis ersten Oktober 1899 auf rund 
40 Mill. erhöhte. 
In dem Geschäftsbericht für 1900 kündigt die Rheinische 
Creditbank bereits eine neue in den Mannheimer Industrie 
kreisen ziemlich aufsehenerregende Fusion mit der alt angeses 
senen Aktiengesellschaft „Mannheimer Bank" an. Hier wurde 
eine für die neueren Konzentrationsbestrebungen im deutschen 
Bankwesen charakteristische Form gewählt. Das fusionierte 
Unternehmen behält von nun an eine gewisse formelle Selb 
ständigkeit, die jedoch nur rein äußerlich zur Geltung kommt. 
Dieser moderne Modus war erstmals von der Direktion der 
Disconto-Gesellschaft gewählt worden, gelegentlich der Fusion 
dieser Großbank mit der Norddeutschen Bank zu Hamburg im 
Jahre 1896. Er birgt zweifellos große Vorteile in sich, wie dies 
aus vorliegender Fusion (Rheinische Creditbank — Mannheimer 
Bank) effektiv hervorgeht: 
Dadurch, daß die Firma Mannheimer Bank, die bereits seit 
1868 bestand und sich durch einen festen Kundenstamm in 
Mannheim eingebürgert hatte, erhalten blieb, wurde eine Ver 
minderung resp. ein direkter Abzug des alten Kundenkreises 
hintangehalten, wie dies erfahrungsgemäß beim vollständigen 
Erlöschen einer alten Firma stets zu beobachten ist. Der völ 
ligen Übernahme des fusionierten durch das fusionierende Unter 
nehmen am selben Platze stehen verschiedenerlei Hindernisse 
technischer und verwaltungstechnischer Natur entgegen, einmal 
durch Vergrößerung der inneren Betriebseinrichtungen, dann 
hauptsächlich aber durch die hierdurch bedingten Erweiterungs 
oder Neubauten der Bankgebäude (Vergrößerung der Tresoran 
lagen etc.), ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, die in dem 
lokalen Bankbetrieb durch die plötzliche Aufnahme eines großen 
Kundenkreises entstehen. (Ein Ausweg hätte sich noch geboten 
durch Umwandlung der Mannheimer Bank in eine direkte Filiale. 
Dem steht aber das deutsche Aktiengesetz entgegen, wonach 
einer A.-G. eine Zweigniederlassung am selben Orte nicht zu 
steht.)
	        
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