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Die Präliminarien zur Fusion in die Rheinische Creditbank
wurden in den Verhandlungen im Sommer 1907 abgeschlossen,
wonach ein enges Freundschaftsverhältnis zwischen beiden
Banken zustande kam, dem ein Jahr später das völlige Aufgehen
des über 40 Jahre bestehenden, für die gesamte Schwarzwälder
Industrie überaus segensreich wirkenden Triberger Creditinstituts
in die Rheinische Creditbank folgte. Am 1. Juli 1909
wurde die Fusion perfekt.
Zum Umtausch der Schwarzwälder Bankaktien (4 Mill. M.)
wurden 2 1 / 3 Mill. von den gleichzeitig neu emittierten 10 Mill. M.
jungen Rheinischen Creditbankaktien und dazu erworbene
165000 M. im Verhältnis von 2 : 3 unter 5 °/ 0 iger Aufzahlung
verwandt. Die Zentrale in Triberg wurde als neue Filiale übernommen,
während die Niederlassungen in Furtwangen und Villingen,
Lörrach und Zell i. W. als Agenturen aufrecht erhalten
wurden, derart, daß die beiden ersteren der Triberger Filiale
unterstellt und die beiden letzteren von der Freiburger Filiale
abhängig gemacht wurden.
Die Transaktion vollzog sich glatt. Die buchmäßigen Reserven
des Schwarzwälder Bankvereins wurden zusammen mit
dem Fusionsgewinn als stille Reserven in die Bilanz aufgenommen.
Diese Fusion hatte dem Mutterinstitut wiederum einen
beträchtlichen Geschäftszuwachs zugeführt, der sich in den immer
stetig wachsenden Gesamtumsätzen deutlich wiederspiegelt.
Noch im gleichen Jahre erfuhr das starke Creditinstitut
eine weitere Ausdehnung seiner Machtsphäre durch Übernahme
des schon seit mehreren Jahren in den Kreis ihrer Dezentralisations-Dispositionen
einbezogenen, im Jahre 1874 gegründeten
Bankhauses August Schneider & Co. in Pirmasens, das schon
seit Jahren in freundschaftlichem Geschäftsverkehr mit ihr stand.
Nach längeren Verhandlungen wurde dieses Bankhaus ebenfalls
in eine neue Filiale der Rheinischen umgewandelt unter Übernahme
der Geschäftsbeziehungen des alten Instituts. Dabei
behielt sich das Mutterinstitut vor, von den übernommenen Aktiven
und Passiven die ihr nicht genehmen Konten mit einer
halbjährigen Kündigungsfrist auszuscheiden.