Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

32 Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat -V 
gekommen, daß nicht unbedingt notwendig ist, daß di« 
betreffende Wertverminderung sich in dem betreffenden 
Jahre ereignet hat, sondern es kann auch eine Abschrei 
bung vorgenommen werden, obwohl die Wertverminde 
rung schon mehrere Jahre zurückliegt. 
Wenn wir dem Antrag Düringer zustimmen 
wollten, so würde das bedeuten, daß der betreffende Be 
sitzer dieser Dreschmaschine berechtigt ist, heute zu sagen: 
Wenn ich mir in zehn Jahren eine neue Dreschmaschine 
anschaffe, so wird sie 100 000 M. kosten; um diese 
Dreschmaschine nach 20 Jahren anschaffen zu können, 
will ich nicht nur meine jetzige Dreschmaschine auf Null 
abschreiben, sondern will außerdem jährlich 5000 M. 
zurückstellen, um nach 20 Jahren die Kosten der neuen 
Dreschmaschine bezahlen zu können. Das ist ganz un 
denkbar." 
Namentlich aus diesem letzten Absatz, insbesondere der 
Wendung „auf Null abschreiben" ist zu entnehmen, daß 
B l u n ck doch schließlich nur die buchmäßigen Abschreibungen 
des Kaufmanns vorschwebten, und daß er für diese die 
Höchstgrenze im Anschaffungspreise sah. Aus dem voran 
gehenden Absatz aber ergibt sich, daß der Redner gar nicht 
die Fassung der Regierungsvorlage „Absetzungen für Ab 
nutzung" im Auge hatte, sondern die des Ausschusses „Ab 
schreibungen für Wertverminderung", und daß diese so, wie 
sie Vlunck auffaßte, etwas ganz anderes sein sollten, wie 
„Absetznnen für Abnutzung". Das zeigt sich insbesondere 
darin, daß B l n n ck es für zulässig erachtete, Abschreibungen 
für Wertverminderung nach § 13 auch vorzunehmen, „obwohl 
die Wertverminderung schon mehrere Jahre zurückliegt." Das 
aber ist mit dem Begriffe „Absetzungen für Abnutzung" und 
der „Werbungskosten" völlig unvereinbar, wenn das steuer 
bare Einkommen als das Ergebnis der Wirtschaft eines be 
stimmten Jahres betrachtet und besteuert wird. 
Der Abgeordnete G o t h e i n bemerkte damals, es sei „eine 
Anmöglichkeit, ein industrielles Unternehmen, auch ein rein 
kaufmännisches, mit eigenem Geschäftslokal und eigenen Ma 
schinen fortzuführen, wenn man sich lediglich auf Abschrei 
bungen von Anschaffungswerten beschränken will 
und nicht gleichzeitig Rücklagen für einen Erneuerungsfonds 
vorsieht." Dieser Satz klingt vielleicht so, als ginge Redner 
von der Auffassung aus, § 13 gestatte nur Abschreibungen 
von Anschaffungswerten. Aber damals bildete den Ausgangs 
punkt der ganzen Erörterung gar nicht mehr der Wortlaut 
der Regierungsvorlage „Absetzungen für Abnutzung" son 
dern der Vorschlag des Ausschusses, statt dessen zu sagen „Ab 
schreibungen für Wertverminderung". Vor allem aber fuhr
	        
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