Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

42  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.
auch  ohne  jenen  neuen  Zusatz  aufdrängende  und  allerdings
naheliegende  vorerwähnte  Erwägung  eines  Vergleichs  der  beiden, ­
  denselben  Begriff  der  „Absetzungen  für  Abnutzung"  enthaltenden ­
  Gesetzesstellen  verwertet  werden.  Nun  ist  es  aber
selbstverständlich,  daß,  wenn  bei  Berechnung  des  Einkommens
der  Wert  von  Vermögens  gegenständen  in  Einnahme  gestellt ­
  wird,  wie  es  §§  32,  33  verlangen,  Absetzungen  nur  von
diesem  Werte  und  nur  bis  auf  dessen  Höhe  vorgenommen  werden ­
  können;  denn  weniger  als  Null  kann  der  Gegenstand  nicht
wert  sein?)  Der  Wert,  mit  dem  die  Betriebsgegenstände  nach
§  33a  einzustellen  sind,  ist  höchstens  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis. ­
  Deshalb  können  nach  §  33  a  Absetzungen  auch
nur  von  diesem  gemacht  werden.  Wird  aber  der  gemeine  Wert
am  Jahresschlüsse  eingestellt,  so  kann  natürlich  an  diesem  nicht
noch  eine  Absetzung  für  Abnutzung  vorgenommen  werden.
Denn  der  Einfluß  der  Abnutzung  während  des  verflossenen
Jahres  kommt  ja  schon  in  dem  gemeinen  Werte  an  dessen
Ende  zum  Ausdruck,  sei  es  nun,  daß  der  gemeine  Wert  am
Ende  des  Jahres  infolge  der  Abnutzung  niedriger  ist,  als
bei  Jahresbeginn,  sei  es,  daß  er  zwar  höher  ist,  aber  doch
nicht  so  hoch,  wie  er  sein  würde,  wenn  der  Gegenstand  nicht
abgenutzt  wäre.
Aber  ganz  abgesehen  hiervon  enthält  der  §  33  a  ebenso,
wie  der  §  13  des  preußischen  Einkommensteuergesetzes  die
Abschreibungen  bei  kaufmännischer  Buchführung  anderen  Regeln ­
  als  dem  §814  unterwarf,  eben  Sondergrundsätze  für
die  Behandlung  der  Gegenstände  des  Betriebsvermögens,  die,
ursprünglich  auch  nur  für  den  bilanzierenden  Kaufmann  gedacht ­
  —  sie  hatten  ja  ihr  Vorbild  int  §  139  Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung, ­
  wo  von  der  „B  i  l  a  n  z  aufstellung"  die  Rede
*)  Gewiß  kann  ein  Gegenstand  so  unbrauchbar  werden,
daß  sein  Altmaterialwert  geringer  wie  die  Kosten  seiner  Beseitigung ­
  ist.  Dann  ist  aber  der  Mehrbetrag  der  Beseitigungskosten ­
  über  den  Materialwert  nicht  ein  Minuswert  des  Gegenstandes. ­
  Vielmehr  behält  auch  dann  der  letztere  den  —  posittven
—  Materialwert,  der  durch  die  Kosten  seiner  im  Interesse  des
Betriebs  notwendigen  Beseitigung  nicht  berührt  wird.  Diese
Kosten  sind  Betriebskosten  wie  andere  auch,  aber  nicht  Werteinbußen ­
  des  Gegenstandes;  sie  mindern,  wie  andere  Betriebsausgaben ­
  den  Reingewinn,  aber  nicht  den  Wert  des  einzelnen  Betriebsgegenstandes, ­
  sie  sind  eine  Folge  der  Abnutzung,  stellen
aber  nicht  den  Wert  der  Abnutzung  selbst  dar.  Wird  der  unbrauchbar ­
  gewordene  Gegenstand  durch  einen  andern  ersetzt,
dann  können  sich  die  Abbruchskosten  des  alten  auch  als
Bestandteil  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten  des
neuen,  des  Ersatzgegenstandes  charakterisieren,  dann  erhöhen
sie  diese,  mindern  aber  nicht  den  Wert  des  ausgewechselten
Gegenstandes.
            
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