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Art. 1.
Die Königlich Würtembergische Regierung verpflichtet sich zu liefern und die
Regierung des hohen Standes Bern verpflichtet sich zu übernehmen:
a. Vom ersten Juli bis 31. December 1824 2000 Faß.
7>. Vom 1. Januar 1825 bis 31. December 1830, folglich vom 1. Januar 1825
an, sechs auf einander folgende Jahre, alljährlich achttausend Faß Würtemberger
Salz in guter, reiner, weißer und trockner Qualität.
Falls die Königlichen Salinen es gestatten, so kann die oben sub Litt. A. für
das Jahr 1824 bedungene Lieferung, ohne Abbruch von den späteren Lieferungen,
noch um weitere Zwey- bis Viertausend Faß vermehrt werden.
Art. .2.
Die im ersten Artikel für das Jahr 1524 bedungene Lieferung soll bis 31. De
cember desselben Jahrs durch successive Absendungen, sowie es der Vorrath auf
den Königlichen Salinen in Schwenningen gestattet, vollzogen werden.
Die sub Litt. b. des gleichen Artikels für die darauffolgenden sechs Jahre be
dungenen jährlichen achttausend Faß hingegen, sollen in gleichen vierteljährlichen
Abtheilungen, wo möglich jeweilen in der ersten Hälfte eines jeden Quartals ge
liefert werden. Hierbey wird jedoch vorbehalten, daß bei herber Winterszeit oder
sonst, wenn der niedere Stand des Wassers der Rheinschiffahrt Hindernisse in den
Weg legt, die vierteljährlichen Lieferungen zum Theil oder ganz aufgeschoben wer
den könnten, bis diese Hindernisse wieder gehoben sein werden.
Art. 3.
Für ein jedes Faß von netto Sechshundert Pfund Markgewicht franco Brugg
an die dortige Schifflände gelegt, verpflichtet sich der Hohe Stand Bern zu bezahlen
Vierzehn Gulden Reichsvaluta, die feine Mark Köllnisch zu vier und zwanzig Gulden.
Falls der Hohe Stand Bern es seiner Convenienz angemeßen erachten sollte,
bis fünftausend Faß des jährlich zu beziehen habenden Salzes frey ab Schaffhausen
zu übernehmen: so wird dieses unter Vorbehalt einer in behöriger Zeit an die
Königliche Salz-Handlungs-Direktion geschehende Anzeige von Seite der König!,
würtembergischen Regierung vorhin aus zugestanden und auf diesen Fall hin der
Preis eines jeden Fasses von netto Sechshundert Pfund Markgewicht franco Schaff
hausen inclusive der dortigen Zölle und Spesen, auf Zwölf Gulden Reichsvaluta
festgesetzt. Das sich nach Abzug der Tara über Pfund Sechshundert netto, allfällig
ergebende Uebergewicht, wird besonders in Ansatz gebracht und jeweilen U 600
desselben gleich einem Faß zu dem oben bestimmten Preis berechnet.
Art. 4.
Die Tara oder Faßtaxe wird nach einem Durchschnittsgewicht von fünfzig
leeren Fässern bestimmt. Zu dem Ende sollen bey den Königlichen Salinen vor
Auffüllung der Fäßer von jeder Quartal-Lieferung fünfzig Stück exakt abgewogen
und nach ihrem Durchschnittsergebnis die Tara jeweilen berechnet werden.
Dem Hohen Stand Bern bleibt vorbehalten die Tara verificiren zu lassen und
für allfällig entstandener Irrthum oder Mißrechnung billige Vergütung zu fordern.
Art. 5.
Ueber jede Lieferung wird die Würtembergische Salz-Handlungs-Direktion in
der Schweiz dem Hohen Finanzralh eine specificirte Gewichtsliste und Rechnung
übermachen.
Art. 6.
Am Ende jeden Quartals soll die Zahlung für das während demselben abge
lieferte Salz an die Königlich Würtembergische Salz-Handlungsdirektion franco
Aarau, in groben Silbersorten nach dem vierundzwanzig Guldenfuß geleistet werden.