Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Art.  1.
Die  Königlich  Würtembergische  Regierung  verpflichtet  sich  zu  liefern  und  die
Regierung  des  hohen  Standes  Bern  verpflichtet  sich  zu  übernehmen:
a.  Vom  ersten  Juli  bis  31.  December  1824  2000  Faß.
7>.  Vom  1.  Januar  1825  bis  31.  December  1830,  folglich  vom  1.  Januar  1825
an,  sechs  auf  einander  folgende  Jahre,  alljährlich  achttausend  Faß  Würtemberger
Salz  in  guter,  reiner,  weißer  und  trockner  Qualität.
Falls  die  Königlichen  Salinen  es  gestatten,  so  kann  die  oben  sub  Litt.  A.  für
das  Jahr  1824  bedungene  Lieferung,  ohne  Abbruch  von  den  späteren  Lieferungen,
noch  um  weitere  Zwey-  bis  Viertausend  Faß  vermehrt  werden.
Art.  .2.
Die  im  ersten  Artikel  für  das  Jahr  1524  bedungene  Lieferung  soll  bis  31.  December ­
  desselben  Jahrs  durch  successive  Absendungen,  sowie  es  der  Vorrath  auf
den  Königlichen  Salinen  in  Schwenningen  gestattet,  vollzogen  werden.
Die  sub  Litt.  b.  des  gleichen  Artikels  für  die  darauffolgenden  sechs  Jahre  bedungenen ­
  jährlichen  achttausend  Faß  hingegen,  sollen  in  gleichen  vierteljährlichen
Abtheilungen,  wo  möglich  jeweilen  in  der  ersten  Hälfte  eines  jeden  Quartals  geliefert ­
  werden.  Hierbey  wird  jedoch  vorbehalten,  daß  bei  herber  Winterszeit  oder
sonst,  wenn  der  niedere  Stand  des  Wassers  der  Rheinschiffahrt  Hindernisse  in  den
Weg  legt,  die  vierteljährlichen  Lieferungen  zum  Theil  oder  ganz  aufgeschoben  werden ­
  könnten,  bis  diese  Hindernisse  wieder  gehoben  sein  werden.
Art.  3.
Für  ein  jedes  Faß  von  netto  Sechshundert  Pfund  Markgewicht  franco  Brugg
an  die  dortige  Schifflände  gelegt,  verpflichtet  sich  der  Hohe  Stand  Bern  zu  bezahlen
Vierzehn  Gulden  Reichsvaluta,  die  feine  Mark  Köllnisch  zu  vier  und  zwanzig  Gulden.
Falls  der  Hohe  Stand  Bern  es  seiner  Convenienz  angemeßen  erachten  sollte,
bis  fünftausend  Faß  des  jährlich  zu  beziehen  habenden  Salzes  frey  ab  Schaffhausen
zu  übernehmen:  so  wird  dieses  unter  Vorbehalt  einer  in  behöriger  Zeit  an  die
Königliche  Salz-Handlungs-Direktion  geschehende  Anzeige  von  Seite  der  König!,
würtembergischen  Regierung  vorhin  aus  zugestanden  und  auf  diesen  Fall  hin  der
Preis  eines  jeden  Fasses  von  netto  Sechshundert  Pfund  Markgewicht  franco  Schaffhausen ­
  inclusive  der  dortigen  Zölle  und  Spesen,  auf  Zwölf  Gulden  Reichsvaluta
festgesetzt.  Das  sich  nach  Abzug  der  Tara  über  Pfund  Sechshundert  netto,  allfällig
ergebende  Uebergewicht,  wird  besonders  in  Ansatz  gebracht  und  jeweilen  U  600
desselben  gleich  einem  Faß  zu  dem  oben  bestimmten  Preis  berechnet.
Art.  4.
Die  Tara  oder  Faßtaxe  wird  nach  einem  Durchschnittsgewicht  von  fünfzig
leeren  Fässern  bestimmt.  Zu  dem  Ende  sollen  bey  den  Königlichen  Salinen  vor
Auffüllung  der  Fäßer  von  jeder  Quartal-Lieferung  fünfzig  Stück  exakt  abgewogen
und  nach  ihrem  Durchschnittsergebnis  die  Tara  jeweilen  berechnet  werden.
Dem  Hohen  Stand  Bern  bleibt  vorbehalten  die  Tara  verificiren  zu  lassen  und
für  allfällig  entstandener  Irrthum  oder  Mißrechnung  billige  Vergütung  zu  fordern.
Art.  5.
Ueber  jede  Lieferung  wird  die  Würtembergische  Salz-Handlungs-Direktion  in
der  Schweiz  dem  Hohen  Finanzralh  eine  specificirte  Gewichtsliste  und  Rechnung
übermachen.
Art.  6.
Am  Ende  jeden  Quartals  soll  die  Zahlung  für  das  während  demselben  abgelieferte ­
  Salz  an  die  Königlich  Würtembergische  Salz-Handlungsdirektion  franco
Aarau,  in  groben  Silbersorten  nach  dem  vierundzwanzig  Guldenfuß  geleistet  werden.
            
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