Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

25 
rischen Salz-Kompanie nahm dann weiter die Württembergischen wirtschaftlichen 
Interessen dadurch wahr, daß der Frachtverkehr für Salz, wie für Wein aus 
schließlich durch Württembergische Fuhrleute zu besorgeu war. Diese Bestim 
mung war nicht unerheblich, denn eine große Anzahl von Fuhrleuten fand 
hierdurch ihren Unterhalt. Es wurde ferner vertraglich festgelegt, daß sowohl 
Württembergische, wie bayerische Untertanen sich dieser im Dienste der baye 
rischen Salz-Kompanie stehenden Fuhrleute bedienen durften, wobei dieselben 
Fuhrlöhne in Anrechnung zu bringen waren, wie solche von der Salz-Kompanie 
mit den Fuhrleuten ihre Regelung gefunden hatten. Es wurde der Salz-Kom 
panie weiter zur Pflicht gemacht, an denjenigen Orten in Bayern und Ober 
schwaben Salzlager anzulegen, wo bisher schwäbische Fuhrleute einheimische 
Landesprodukte, wie Flachs, Hanf, Zwiebeln, Zwetschen, Mühlsteine usw. zur 
Ablieferung gebracht hatten. Zweck dieser Maßnahmen war, den schwäbischen 
Fuhrleuten durch das bayerische Salz die Rückfracht zu sichern. Es war nun 
den schwäbischen Fuhrleuten gestattet, auf den Salzlagern der bayerischen Kom 
panie Salz für eigene Rechnung anzukaufen, um dieses in den schwäbischen 
Reichsstädten, Hoheuzollern oder anderen fremden Gebieten zu verkaufen. In 
diesem Fall hatte jedoch die Kompanie, um den Schmuggel zu vermeiden, dem 
Fuhrmann über das gekaufte Salz einen Frachtzettel auszustellen, welcher dem 
Frachtführer bei der Zollstätte als Ausweis diente. Das von den Fuhrleuten 
für eigene Gefahr angekaufte Salz war denselben von der Kompanie zu den 
vertragsmäßigen Preisen abzulassen. An einer anderen Stelle des Vertrages 
heißt es: „Daß die Saltz-Scheiben und Fässer mehrmahlen sehr ungleich aus 
gefallen, auch öffters um ein merkliches leer befunden worden", um nun der 
artigen Erscheinungen und Vorgängen entgegenzutreten, wurde bestimmt, daß 
jedes in die Salz-Städel gelieferte Salz sogleich von der Salzverwaltuug auf 
Maß und Inhalt zu prüfen war. Mit dieser Prüfung war ein sogenannter 
„Salz-Vormesser" zu betrauen, der für eine jede berechtigte Salz-Städel zu be 
stellen war, wobei die Besoldung dieses für sein Amt zu vereidigenden Beamten 
zur Hälfte von der Salz-Verwaltung und der Salz-Kompagnie getragen werden 
mußte. Die Besoldung des Salz-Bormessers fand dadurch eine gewisse Nor 
mierung, daß die Kompanie demselben für jede vermessene Scheibe zwei kr. zu 
zahlen hatte. Auch in den Fällen, wo die Gemeinden bisher den Salz-Ver 
walter oder Salz-Vormesser auf eigene Kosten unterhielten, ging die Besoldung 
dieses Beamten nach dem Vertrage auf die bayerische Salz-Kompanie über, so- 
daß in diesem Punkte die Gemeindelasten eine Erleichterung erfuhren. 
Die Salzpreise waren übrigens für die einzelnen Landesteile Württem 
bergs verschieden geregelt; der Vertrag sah zu diesem Zweck die Aufstellung 
einer Preistafel vor, aus welcher die einzelnen Orte und Städte die an die 
Salzkompanie zu zahlenden Preise ersehen konnten. Vielfach war die Preis 
bildung durch die entstehenden Frachtkosten bedingt, obgleich dieser Grund nicht 
in allen Fällen, wie inan bei näherer Prüfung sieht, den Ausschlag gab. An 
schließend hieran wollen wir eine Uebersicht der Salzpreise für die hauptsäch 
lichsten Städte und Ortschaften Württembergs jener Zeit nach einer Beilage des 
Vertrages geben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.