Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Verteilung.  Und  zwar  erhielt  das  erste  Viertel  die  herzogliche  Kasse,  das
zweite  Viertel  die  Salz-Verwaltung  des  betroffenen  Ortes,  das  dritte  Viertel
die  Salz-Kompagnie  und  das  letzte  Viertel  der  die  Uebertretung  Anzeigende.
Auf  derselben  Grundlage  war  die  Verteilung  des  beschlagnahmten  Salzes  zu
vollziehen.  Im  übrigen  hatte  die  Salz-Kompagnie  für  jede  gelieferte  Scheibe
Salz  an  das  zuständige  Accise-Amt  des  Ortes  eine  Steuer  von  6  kr.  zu  leisten.
Die  genaue  Beobachtung  der  Vorschriften  dieses  Vertrages  wurde  allen  Untertanen ­
  zur  dringendsten  Pflicht  gemacht.  Der  Vertrag  wurde  daher  ans  allen
Rathäusern  des  Landes  öffentlich  angeschlagen.
Der  Vertrag  scheint  von  Württemberg  lange  Zeit  im  vollen  Umfange  aufrecht ­
  erhalten  worden  sein,  bis  im  Jahre  1758  Württemberg  wegen  des  billigeren
Bezugs  Salz  von  lothringischen  Salinen  kaufte.  Dieser  Vorgang  veranlaßte
Kurbayern  „allen  Handel  und  Wandel"  mit  Württemberg  abzubrechen.  Letzteres
sah  sich  aus  diesem  Grunde  bewogen,  durch  General-Reskript  vom  30.  September
1758  den  Vertrag  mit  der  bayerischen  Salz-Kompagnie  für  aufgehoben  zu  erklären. ­
  Kurbayern  trat  jedoch  bald  darauf  mit  dem  Herzogtum  Württemberg
in  Verhandlungen,  die  zur  Folge  hatten,  daß  bereits  am  28.  November  1758
der  alte  Bertragszustand  ivieder  hergestellt  wurde.
Hier  bleibt  allerdings  zu  berücksichtigen,  daß  dieser  Wein-  und  Salzhandelsvertrag ­
  bald  darauf  im  Jahre  1759  vertragsmäßig  sein  Ende  erreichte.  Es
scheint,  daß  dieser  Vertrag  erst  zwei  Jahrzehnte  später  abermals  erneuert
wurde.  Wenigstens  konnte  Verfasser  für  diese  Zeit  kein  urkundliches
Material  feststellen,  welches  auf  eine  unmittelbare  Erneuerung,  die  an  sich  sehr
wahrscheinlich  ist,  hätte  schließen  lassen  können.  Das  Kgl.  Haus-  und  Staats-Archiv
  zu  Stuttgart  als  die  zuständige  Stelle  für  eine  solche  Vertrags-Urkunde,
besitzt  jedenfalls  nach  Ermittlung  des  Verfassers  keinen  solchen  sich  unmittelbar
an  den  Vertrag  von  1747/1759  anschließenden  Nenvertrag.  Im  späteren  Verlauf ­
  tritt  nunmehr  die  kurbayerische  Regierung  selbst  als  Vertragschließende  auf.
In  der  weiteren  geschichtlichen  Entwicklung  ist  dann  eines  General-Reskriptes
vom  9.  Oktober  1781  zu  gedenken,  welches  einen  mit  Kurbayern  abgeschlossenen ­
  Salz  -  und  Wein  Handels-Vertrag  betraf  x ).  Dieses  vom  Herzog
Karl  von  Württemberg  erlassene  General-Reskript  suchte  auch  wieder  den  schwäbischen ­
  Weinbau,  vornehmlich  zu  Gunsten  der  wohlfeilen  Neckarweine,  in  jeder
Weise  zu  heben.  Die  wesentlichen  Grundlagen  dieses  Vertrages  waren  die,  daß
der  schwäbische  Wein  in  Bayern  und  das  bayerische  Salz  in  Württemberg  zollfrei ­
  eingeführt  werden  konnten.  Um  in  den  Genuß  dieser  zollfreien  Einfuhr
einzutreten,  mußten  die  Waren  mit  einem  amtlichen  Zertifikat  begleitet  sein,
welches  auf  der  Zollstation  vorzuweisen  war.  Dagegen  mußten  die  üblichen
Chausseegelder  und  Brückenzölle  beiderseits  nach  wie  vor  entrichtet  werden.
Württemberg  gewährte  außerdem  den  bayerischen  Käufern  für  jeden  Eimer
schwäbischen  Weines  eine  Geldprämie  von  5  fl.  Jedoch  wurde  diese  Geldprämie
nur  dann  wirksam,  wenn  der  Wein  von  Privaten,  nicht  von  Gemeinden  oder
Körperschaften  verkauft  morden  war.
Der  württembergische  Salzhandel  lag  um  diese  Zeit  vornehmlich  in  den
Händen  einer  großen  Salzhandels-Gesellschaft  der  Firma  Notter&  Eo.

1)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1839,  Band  17,  I.  Abteilg.,
S.  635.
            
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