Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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rierten  Fässern  mit  darauf  vermerktem  Bruttogewicht  zu  erfolgen.  Jede  Sendung
mußte  von  einem  Frachtbrief  in  zweifacher  Ausfertigung  begleitet  sein.  Das
Duplikat  wurde  dann  von  der  Eintrittszollstation  zurückbehalten.  Es  war  Sache
des  Salzfaktors,  sich  von  der  Richtigkeit  der  Sendung  hinsichtlich  des  Gewichts
genau  zu  überzeugen.  Stellte  der  Salzfaktor  einen  erheblichen  Gewichtsverlust
fest,  so  war  der  Fuhrmann  zu  einem  Schadenersatz  von  4  kr.  pro  Pfund  verpflichtet. ­
  Die  Haftung  des  Fuhrmanns  erstreckte  sich  auch  ans  die  Fässer,  deren
Reparatur  als  Folge  unsachgemäßer  Behandlung  auf  seine  Kosten  auszuführen
war.  Entstand  der  Verdacht,  daß  ein  Faß  unterwegs  widerrechtlich  geöffnet
worden  war,  so  war  der  Vorfall  zum  Gegenstand  einer  gerichtlichen  Untersuchung
zu  machen.  Nach  der  Instruktion  hatte  der  Salzfaktor  dem  Fuhrmann  bei  ordnungsgemäßer ­
  Ablieferung  die  Frackitkosten  sogleich  zu  bezahlen,  wenn  nicht  vertragliche ­
  Abmachungen  eine  andere  Regelung  vorsahen.  Ueber  den  Salzempfang
hatte  der  Faktor  Eintragungen  betreffs  Gewicht  und  Faßnummer  in  ein  Journal
zu  machen,  das  acht  Tage  nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  abzuschließen  war.
Der  Königl.  Salzfaktor  besorgte  nun  den  weiteren  Salzverkauf  an  andere  Faktorien,
  an  „aufgestellte  Salzauswäger"  und  Privatleute  innerhalb  des  ihm  zugewiesenen ­
  Bezirks.  Der  weitere  Versand  vom  Salzfaktor  war  in  einem  besonderen ­
  Speditionsjournal  einzutragen,  das  am  Ende  eines  jeden  Monats  abgeschlossen ­
  wurde.  Durch  das  Gesetz  war  es  jedem  untersagt,  Salzhandel  zu
treiben,  wenn  ihm  dieser  nicht  von  der  Obrigkeit  erlaubt  und  übertragen  worden
war.  Diese  amtlich  mit  dem  Salzverkauf  betrauten  Kleinhändler  führten  den
Namen  „Salzverschleißer".  Für  den  Geschäftsbetrieb  dieser  Salzverschleißer
waren  gleichfalls  gesetzliche  Bestimmungen  vorgesehen.  Ueber  das  ihnen  von
der  Kvnigl.  Salzfaktorie  angelieferte  Salz  hatten  die  Salzverschleißer  genau  Buch
zu  führen.  Der  Salzverschleißer  war  nach  der  Instruktion  verpflichtet,  für  das
empfangene  Salz  innerhalb  eines  Monats  Barzahlung  zu  leisten.  Die  Berechnung ­
  vollzog  sich  auf  folgender  Grundlage.  In  der  Rechnung  der  Königl.
Salzfaktorie  wurde  dem  Salzverschleißer  das  Bruttogewicht  angesetzt.  Für  die
Tara  wurden  48  Pfund  in  Abzug  gebracht,  und  das  sich  so  ergebende  Nettogewicht ­
  des  Salzes  zu  3 5 /e  kr.  pro  Pfund  in  Rechnung  gestellt.  Außerdem  war
eine  Vergütung  für  Fracht  von  der  Königl.  Faktorie  bis  zum  Vcrschleißort  von
10  kr.  für  das  Faß  und  1  Wegstunde  vorgesehen.  Anderseits  war  der  Salzverschleißer ­
  gesetzlich  verpflichtet,  das  Pfund  Salz  zu  4  kr.  abzugeben,  damit
war  dem  Handelsgewinn  eine  ziemlich  enge  Grenze  gezogen.  Es  war  dem
Salzverschleißer  untersagt,  Salzhandel  in  einem  anderen  Orte  als  zu  seinem
Bezirk  gehörig  zu  treiben.  Salz  aus  dem  Ausland  zu  beziehen,  war  verboten;
anderseits  blieb  es  den  Einwohnern  eines  Ortes  unbenommen,  das  Salz  dort
zu  kaufen,  wo  es  ihnen  beliebte.  Es  bestand  daher  für  die  Einwohner  eines
Ortes  kein  Zwang,  das  Salz  von  dem  ortsansässigen  Salzverschleißer  zu  entnehmen. ­
  Es  war  weiter  den  Privaten  gestattet,  Salz  unmittelbar  von  der
Königl.  Salzfaktorie  zu  beziehen,  wobei  jedoch  faßweiser  Bezug  erfolgen  mußte
unter  Voraussetzung  des  Eigenbedarfs.  In  einem  solchen  Fall  hatte  jedoch  der
Käufer  eine  Art  Kaufschein  von  der  Königl.  Salzfaktorie  zu  fordern,  welcher
Schein  gegebenenfalls  als  Ausweis  bei  deni  Verdacht  des  Salzschmuggels  zu
dienen  hatte.  Privaten,  sowie  Salzverschleißern,  die  einer  Salzfaktorie  nicht
zugeteilt  waren,  wurde  übrigens  die  erwähnte  Frachtvergütung  nicht  gewährt.
Ueber  den  Salzhandel  mit  den  Salzverschleißern  hatte  die  Königl.  Salzfaktorie
            
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