Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

29

1)  Reyscher,  Sammlung  d.  württ.  Gesetze.  Tübingen  1848,  Band  16,11.  S.74ff.

„Se.  König!.  Majestät  haben  angemessen  gefunden,  für  das  Salz-Bedürfnis
des  Königreichs  durch  eine  Allerhöchstdenselben  unmittelbar  untergeordnete  General-Salz-Administration
  sorgen,  und  durch  dieselbe  die  Einleitungen  treffen  zu
lassen,  daß  im  ganzen  Umfang  des  Königreichs  das  Salz  zu  Bier  Kreuzer  vom
Pfund,  wenn  außerordentliche,  vorher  öffentlich  bekannt  zu  machende  Fälle  nicht
augenscheinlich  eine  Erhöhung  herbeiführen,  in  letzter  Hand  gekauft  werden  könne.
Der  Anfang  dieser  Selbst-Administration  wird  auf  den  1.  Februar  1808
gemacht,  bis  dahin  die  erforderlichen  Faktorien  errichtet,  und  die  Salz-Verschleißer
aller  Orten  aufgestellt  werden.
Es  wird  dieses  auf  allerhöchsten  König!.  Befehl  andurch  allgemein  bekannt
gemacht  und  sämtlichen  Ober-  und  Stabs-Aemtern,  auch  Patrimonial-Beamten
aufgegeben,  die  Anordnungen  der  Königl.  General-Salz-Adininistration  in  allen
einschlagenden  Gegenständen  genau  zu  befolgen,  und  sich  in  Salz-Angelegenheiten
einzig  an  Dieselbe  zu  wenden.
Da  es  übrigens  mit  dieser  allerhöchsten  Anordnung  unvereinbarlich  ist,  daß
noch  Communen  oder  Privaten  einen  Salzhandel  treiben,  und  vom  1.  Februar
1808  an  jede  Salz-Einbringung  bei  Konfiskations-Strafe  verboten  beibt,  so
werden  die  Salz-Handels-Berechtigungen,  welche  bisher  einige  Städte  und  Aemter
ausgeübt  haben,  von  selbst  unwirksam,  und  haben  anmit  auch  die  Verpachtungen
eines  solchen  Salzhandels  und  Reluitions-Accords,  wo  dieselben  etwa  bestehen,
bis  dahin  aufzuhören.
Wonach  allem  bie  Königl.  Beamten  ihres  Orts  sich  zu  achten  und  das
Nöthige  einzuleiten  haben.
Stuttgart,  den  14.  Dezember  1807.
Durch  die  am  14.  Dezember  1807  erfolgte  Errichtung  des  staatlichen  Salzhandelsmonopols ­
  wurde  die  Württembergische  Regierung  vor  eine  nicht  unbedeutende ­
  organisatorische  Ausgabe  gestellt,  deren  Lösung  mit  mannigfachen  Schwierigkeiten ­
  verknüpft  war.  Galt  es  doch,  das  ganze  Land  planmäßig  mit  einem
Netz  von  Salzverkaufsniederlagen  zu  überziehen,  die  in  ausreichender  Weise  dem
wirtschaftlichen  Bedürfnis  der  Bevölkerung  in  der  Salzdeckung  zu  entsprechen
hatten.  Steht  dem  Staat  kraft  seiner  Souveränität  unzweifelhaft  das  Recht
zur  Errichtung  von  Monopolen  zu,  so  folgt  auch  anderseits  hieraus  die  Pflicht,
verwaltungstechnisch  Organisationen  zu  schaffen,  welche  die  Bedarfsdeckung  der
Bevölkerung  ungehindert  und  mit  Leichtigkeit  sicher  stellen.  Die  Württembergische
Regierung  wählte  für  die  verwaltungstechnische  Durchführung  des  staatlichen
Salzhandelsmonopols  das  „Faktoreisystem",  nach  welchem  in  den  Städten
ein  Händler  als  „Königl.  Salzfaktor"  bestellt  wurde.  Jede  „Königl.  Salzfaktorie"
  erhielt  eine  bestimmte  Anzahl  ihr  benachbarter  Orte  zugeteilt,  die  mit
Salz  zu  versorgen  waren.  In  dem  Orte  selbst  lag  der  Salzvertrieb  in  den
Händen  eines  „Salzverschleißers",  der  ebenso  wie  der  Salzfaktor  in  der  Abwicklung ­
  der  Geschäfte  durch  eine  Dienstinstruktion  gebunden  war.  Diese  vom
10.  Februar  1808  dadierte,,  Instruktion  für  die  Königl.  Salzfaktors"  sei  hier  in
ihrem  wesentlichen  Inhalt  wiedergegeben,  da  sie  viel  Beachtenswertes  für  die
geschichtliche  Entwicklung  des  Salzwesens  in  Württemberg  enthält  ').  Nach  dieser
Dienstinstruktion  hatte  der  Königl.  Salzfaktor  das  Salz  aus  dem  ihm  näher  bezeichneten ­
  staatlichen  Salzlager  zu  beziehen.  Die  Anlieferung  hatte  in  numme-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.