Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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nur  schwer  des  Viehsalzes  bedienen  konnte,  das  nun  durch  geeignete  Maßnahmen ­
  diesen  Gegenden  zugeführt  werden  sollte.  Die  Verfügung  vom  26.  Marz
1824  ordnete  eine  für  das  ganze  Land  gleichmäßig  festgesetzte  Preisstellung  für
Viehsalz  an,  welches  bis  auf  weiteres  von  den  Königl.  Salinen  zu  Hall,  Friedrichshall, ­
  Clemenshall,  Schwenningen  und  Sulz  zum  Preise  von  2  fl.  30  kr.  für  den
Zentner  abzugeben  war.  Die  von  den  Salinen  gestellten  Fässer  unterlagen
einer  besonderen  Berechnung.  Mindestabgabe  war  1  Ztr.  Viehsalz.  Gleichzeitig
wurde  der  Preis  für  1  Pfund  Viehsalz  ans  1 1 / 2  Kreuzer  festgesetzt.  Das  Viehsalz ­
  wurde  zu  diesem  Preis  jedoch  nur  an  solche  Personen  abgegeben,  die  als
Viehhalter  bekannt  waren  und  war  diese  berufliche  Stellung  durch  ein  obrigkeitliches ­
  Zeugnis  zu  belegen.  Die  so  festgelegten  Preise  waren  jedoch  nur  Grundpreise, ­
  zu  welchen  noch  die  Verpackungskosten,  der  Fuhrlvhn  und  eine  Speditionsgebühr ­
  hinzutraten,  sofern  der  Käufer  nicht  das  Viehsalz  auf  seine  Kosten  von
der  Saline  unmittelbar  bezog.  Aber  auch  für  diese  Nebenkosten  suchte  man  eine
gesetzliche  Grundlage  nach  folgendem  Verfahren  zu  schaffen.  Zn  diesem  Zweck
hatte  der  Salz-Inspektor  an  die  „Haupt-Verwaltung  der  Salinen-Gefälle"  in
Stuttgart  Nachricht  zu  geben,  welche  Saline  sich  zu  der  Lieferung  des  benötigten ­
  Viehsalzes  bereit  erklärt  hatte.  Die  Haupt-Verwaltung  berechnete  dann  die
Kosten  für  Verpackung,  Fuhrlohn  und  Spedition  und  teilte  hierauf  die  sich  ergebenden ­
  Nebenkosten  brieflich  dem  betreffenden  Salzfaktor  mit.  Dieser  legte
das  ihm  zugegangene  Schreiben  der  Haupt-Verwaltung  dem  zuständigen  Oberamt ­
  vor,  welches  alsdann  die  neben  dem  satzungsgemäßen  Preis  von  2  fl.  30  kr.
für  den  Zentner  Viehsalz  zu  zahlenden  Nebenkosten  öffentlich  bekannt  machte.
Für  seine  Mühewaltung  erhielt  der  Salzfaktor  dieselbe  Provision  wie  bei  dem
Kochsalz.  Diese  Provision  fand  bei  der  Preisberechnung  des  Salzes  keine  Berücksichtigung. ­
  In  übrigen  lag  der  Verkauf  des  Viehsalzes  in  den  Händen  der
amtlich  bestellten  Salzverschleißer.  In  diesem  Fall  trat  zu  den,  Faktoriepreis
noch  ein  Zuschlag  für  Fuhrlohn  vom  Faktorieplatz  bis  zum  Wohnort  des  Verschleißers, ­
  einschließlich  der  dem  Salzverschleißer  zustehenden  Verkaufsprovision.
Der  so  ermittelte  Viehsalzpreis  war  alsdann  von  der  zuständigen  Ortsbehörde
amtlich  bekannt  zu  geben,  sodaß  eine  willkürliche  Preiserhöhung  oder  Preisändernng
  ausgeschlossen  war.  In  letzterer  Hinsicht  wurde  dem  Salzverschleißer  vom
Oberamt  eine  besondere  Verpflichtung  zur  Jnnehaltung  der  amtlich  bekanntgegebenen ­
  Preise  auferlegt.  Weitere  Besonderheiten  sind  aus  dieser  Verfügung  vom
26.  März  1824,  betr.  den  Viehsalzverkanf,  nicht  hervorzuheben.
Uni  dem  Absatz  von  gemahlenem  Steinsalz  im  Lande  eine  weitere  Ausdehnnng
  zu  geben,  ordnete  eine  Verfügung  vom  30.  Oktober  1830,  betr.  den
Verkauf  gemahlenen  Steinsalzes  an,  daß  fortan  der  Preis  für  dieses  Salz  2  kr.
das  Pfund  zu  betragen  habe  *).  Gleichzeitig  ging  den  Oberämtern  vom  Kgl.  Bergrat
die  Aufforderung  zu,  schätzungsweise  den  voraussichtlichen  Salzbedarf  anzugeben,
damit  hiernach  die  einzelnen  Salzfaktorien  mit  den  nötigen  Salzmeugen  versehen
werden  konnten.  Eine  Bekanntmachung  des  Kgl.  Bergrats  vom  6.  April  1832
regelte  den  Gewichtsinhalt  der  Kochsalz-Fässer.  Es  wurde  hiernach  das  Bruttogewicht ­
  des  Fasses  mit  Kochsalz  auf  656  Pfund  festgesetzt,  wobei  für  das  leere
Faß  als  feststehende  Durchschnitts-Tara  ein  Gewicht  von  50  Pfund,  daneben  ein

1)  Reyscher,  Sammlung  der  württ.  Gesetze  1849.  Tübingen.  Band  16.  II.  Abteilung, ­
  Seite  620.
            
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