Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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1s  Freiherr  v.  Buschmann,  Das  Salz.  Leipzig  1909.  Band  I.  S.  169.
2)  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  d.  Abg.  Jahr  1865.  II.  Beil.-Bd.  S.  998.

Fabriken  hatten  20  ft.  per  Zentner  Steinsalz  zu  zahlen.  Dieses  Vorgehen  der
Regierung  fand  nicht  ganz  die  Billigung  der  Kammer;  es  gelang  jedoch  dem
damaligen  Württembergischen  Finanzminister  v.  Knapp,  der  Kammer  die  Nützlichkeit ­
  und  Notwendigkeit  dieses  Vorgehens  im  Interesse  der  staatlichen  Salzproduktion ­
  nachzuweisen.  Wohl  die  bedeutendsten  industriellen  Abnehmer  der
württembergischen  Staatssalinen  waren  um  jene  Zeit  die  „Bereinigten  Sodafabriken ­
  von  Heilbronn,  Neuschloß  und  Wohlgelegen",  welche  um  1855  einen
jährlichen  Steinsalzverbrauch  von  50—60  000  Zentner  hatten.  Auch  heute  noch
ist  die  Gesellschaft,  welche  seit  1880  in  großem  Umfange  aus  Salzsole  Ammoniaksoda
  fabriziert,  ein  Hauptabnehmer  der  württ.  Salzwerke.  Die  Aktiengesellschaft ­
  besitzt  zur  Zeit  drei  Fabriken,  und  zwar  in  Baden  die  Fabrik  Wohlgelegen ­
  in  Käfertal  bei  Mannheim,  ferner  in  Hessen  die  Fabrik  Neuschloß  bei
Lampertheim  (Prov.  Starkenburg)  und  in  Preußen  im  Rheinland  die  Fabrik
Louisental  bei  Saarbrücken.  Alle  diese  Fabriken  verarbeiten  vornehmlich  Steinsalz ­
  von  dem  Kgl.  Salzbergwerk  Friedrichshall  *).
Der  Salzpreis  in  Württemberg,  wie  auch  in  den  anderen  deutschen  Staaten,
erfuhr  in  den  sechziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  bis  zu  einem  gewissen
Grade  eine  bedingte  Regelung  durch  das  Zollvereinsverhältnis.  Aus  diese  bedingte ­
  Regelung  sei  hier  etwas  näher  eingegangen.  Am  16.  Mai  1865  erhielt
der  Zollvereinsvertrag  eine  auf  zwei  Jahre,  bis  1867  lautende  Erneuerung
und  traf  man  hierbei  in  bezug  auf  den  Salzhandel  und  Salzpreis  folgende  Vereinbarungen. ­
  Es  lautete  der  Art.  10  §  2  des  Vertrages  wie  folgt 2 ):
„Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  Großherzogtum ­
  Hessen,  die  zum  Thüringenschen  Zoll-  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten,
Braunschweig,  Nassau,  und  die  freie  Stadt  Frankfurt  werden  den  Salzhandel
engro3  im  Innern  ihrer  Staaten  auch  ferner  nur  auf  Staatsregie  betreiben  lassen."
Es  heißt  dann  weiter:
„Sie  erneuern  die  Zusage,  daß  sie,  um  die  Verkehrsbeschränkungen  möglichst ­
  zu  beseitigen,  welche  zur  Zeit  —  wegen  der  Verschiedenheit  der  Salzpreise
und  des  hierin  liegenden  Anreizes  zum  Schleichhandel  —  zur  Abwehr  des
letzteren  noch  notwendig  sind,  ihre  Bemühungen  dahin  vereinigen  wollen,  daß
in  ihren  Gebieten  ein  möglichst  gleicher  Salzdetailpreis  hergestellt  werde."
Hierzu  sei  ergänzend  bemerkt,  daß  in  diesem  Sinne  schon  seit  langer  Zeit
unter  den  Vertragsstaaten  ein  Abkommen  bestand,  nach  welchem  der  Einzelververkaufspreis
  zu  1  Silbergroscheu  (372  kr.)  per  Pfund  Salz  nach  Möglichkeit
zu  erstreben  war.  Fast  die  meisten  Vertragsstaaten  hielten  denn  auch  ihren
Kochsalzpreis  auf  dieser  Basis.  Nur  Württemberg  machte  als  Folge  seiner
überreichen  natürlichen  Salzlager  eine  Ausnahme  und  war  hier  der  Kochsalzpreis
auf  3  kr.  und  der  Steinsalzpreis  ans  17a  kr.  festgesetzt  worden.  Die  im  Lande
so  oft  geforderte  Herabsetzung  der  Salzpreise  lehnte  die  Württembergische  Regierung ­
  mit  der  Begründung  ab,  daß  einer  weiteren  Herabsetzung  der  Salzpreise
die  vertraglichen  Abmachungen  mit  dem  Zollverein  entgegenstünden.
Einige  Staaten  sahen  sich  auf  Grund  der  Vertragsbestimmungen  zu  einer
Erhöhung  der  Salzpreise  genötigt,  so  Braunschweig.  Der  Vertrag  bestimmte  in
letzter  Hinsicht  folgendes:
            
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