Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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ringer  war.  Ein  richtiger  Ueberblick  über  die  wirtschaftlichen  Wirkungen  des
Gesetzes  war  ferner  aus  dem  Grunde  nicht  zu  erreichen,  weil  sich  am  1.  Januar
1868  auf  sämtlichen  preußischen  Salzniederlagen  große  Salzvorräte  befanden,
die  für  eine  längere  Zeit  den  Bedarf  befriedigen  konnten.  Im  ersten  Anfang
waren  daher  die  Konknrrenzaussichten  der  württembergischen  Salinen  auf  Preußen
gerichtet  nicht  gerade  günstig.  Nur  das  denaturierte  Steinsalz,  das  steuerfrei
und  daher  sehr  niedrig  im  Preise  war,  fand  sowohl  im  Inland,  wie  Ausland
einen  lebhaften  Absatz.
Trotz  der  durch  das  neue  Salzsteuergesetz  völlig  veränderten  wirtschaftlichen
Grundlage  war  es  der  Preispolitik  der  württembergischen  Staatssalinen  dennoch
geglückt,  im  großen  und  ganzen  in  den  Städten  und  Dörfern  den  Einzelverkaufspreis ­
  von  3  kr.  per  Pfund  Salz  aufrechtzuerhalten.  Allerdings  nicht  in
allen  Fällen,  da  ja  den  Salinenverwaltungen  ein  positives  Recht  fehlte,  den
Salzhändlern  den  Verkaufspreis  vorzuschreiben  und  ihnen  so  eine  Grenze  für
ihren  Handelsgeivinn  zu  stecken.  Die  Konkurrenzmöglichkeit  zwang  hier  die
Salinenverwaltungen  zu  mancher  Rücksichtnahme  gegenüber  den  Salzhändlern.
Jedenfalls  war  es  erfreulich,  daß  der  Einzelverkaufspreis  für  Kochsalz  in  Württemberg ­
  im  allgemeinen  niedriger  war  als  in  den  Nachbarstaaten.  Allein  es
war  dies  doch  nur  durch  manches  Opfer  zu  erreichen.  So  waren  die  Salinenverwaltungen ­
  unter  dem  Druck  der  Konkurrenz  in  manchen  Fällen  genötigt,
Frachtrückvergütungen  zu  geivähren.  Es  wurde  also  teilweise  oder  ganz  die
Fracht  von  der  Salinenkasse  getragen.  Diese  unumgängliche  Maßnahme  sollte
bald  zu  einer  sehr  erheblichen  finanziellen  Belastung  des  Salinen-Etats  führen.
Die  praktische  Regelung  des  Salzwesens  in  Württemberg,  welche  mit  der
Aufhebung  des  Salzmonopols  notwendig  wurde,  erfuhr  ihre  grundlegende  Gestaltung ­
  nach  den  Vereinbarungen  vom  8.  Mai  1867,  die  zwischen  den  Zollvereinsstaaten ­
  getroffen  worden  waren  Z.  Nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen
errichtete  Württemberg  für  jedes  seiner  6  Salzwerke:  Hall,  Wilhelmsglück,
Friedrichshall,  Clemenshall,  Sulz  und  Wilhelmshall  ein  besonderes  „Salzsteueramt". ­
  Es  erwies  sich  als  zweckmäßig,  mit  der  Führung  der  Geschäfte  des
Salzsteueramtes  einen  Beamten  der  Salinenverwaltung  zu  betrauen,  in  der  Regel
den  Einnehmer.  Stcuertechnisch  und  verwaltungsmäßig  standen  die  Salzsteuerämter ­
  zu  dem  nächst  gelegenen  Hauptzollamt  in  den:  Verhältnis  einer  Unterhebestelle.
  So  war  das  Salzsteueramt  von  Friedrichshall  und  Clemenshall  dem
Hauptsteueramt  Heilbronn  untergeordnet.  Wo  nicht  unmittelbar  ein  Hauptsteueramt
  wirkte,  trat  das  an  dessen  Stelle  stehende  Kameralamt.  In  dieser
Hinsicht  war  für  die  Saline  Hall  und  das  Steinsalzbergwerk  Wilhelmsglück  das
Kameralamt  Hall  zuständig;  für  die  Saline  Sulz  war  das.Kameralamt  Sulz
und  für  die  Saline  Wilhelmshall  das  Kameralamt  Rottweil  als  vorgesetzte  Behörde ­
  ausschlaggebend.  Auf  jedem  Salzsteueramt  waren  außerdem  besondere
Steueraufsichtsbeamte,  wie  Kontrolleure  und  Steueraufseher  tätig,  welche  als
Aufsichtsorgane  bei  den  steuerlichen  Maßnahmen  zu  wirken  hatten.  Dienstlich
waren  diese  Beamten  dem  nächstgelegenen  Hauptzollamt  oder  Kameralamt  untergeordnet. ­
  Nach  den  vertraglich  getroffenen  Vereinbarungen  waren  für  diese
Beamten  folgende  Besoldungen  vorgesehen,  die  von  der  Zollvereinskasse  bestritten
wurden.

1)  Verhandlungen  d.  württ.  Kammer  d.  Abg.  Jahr  1870.  II.  Beil.-Bd.  S.  439.
Neumann,  Salzbergbau  und  Salinentvesen  in  Württemberg.  5
            
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