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Beainten-Kategorie.
Salzsteuer-Einnehmer
Salzsteuer-Aufseher
Kassengehilfe
Besoldung.
Durchschnittsgehalt 862,30 fl.
Mindestgehalt 700,00 „
Durchschnittsgehalt 595,00 „
Mindestgehalt 490,00 „
Durchschnittsgehalt 700,00 „
Mindestgehalt 525,00 „
Letztere Beamtenkategorie kam jedoch nur bei geschäftlichem Erfordernis in
Frage. Die Vereinbarungen gestatteten weiter, daß die Aufsicht über mehrere
größere Salzwerke einem leitenden Oberbeaniten (Kontrolleur) übertragen wer
den konnte. In einem solchen Fall war ein Durchschnittsgehalt von 962,30 fl.
vorgesehen. Wichtig war die Bestimmung, daß für landesherrliche Salzwerks
beamte, die mit der Salzsteuererhebung betraut wurden, der Zollvereinskasse
nur die Hälfte der genannten Durchschnittsbesoldung in Anrechnung gebracht
werden konnte. In dem Haupt-Finanzetat 1870/73 waren 6 Kassenbeamte der
Salzwerke als Steuererheber, 4 Steuerkontrolleure und 8 Salzsteueraufseher
vorgesehen.
Auch in der Gegenwart ist keine nennenswerte Aenderung in der Salzsteuer-
Verwaltung eingetreten. Nach wie vor wird auf jedem Salzwerk aus den Sa
linenbeamten ein Salzsteueramt gebildet, dem als Aufsichtsbeamte Salzsteuer
kontrolleure und Salzsteueraufseher beigegeben werden. Letztere sind dem zu
ständigen Hauptzollamt untergeordnet.
Das private „Salzwerk Heilbronn" wird hinsichtlich der Salzversteuerung
unmittelbar von dem Hauptzollamt Heilbronn verwaltet.
Was die nun gegenwärtig in Deutschland einheitlich zur Erhebung ge
langende Salzsteuer betrifft, so beträgt dieselbe für Salz jeder Art 12 M. per
100 kg Nettogewicht. In Frankreich gelangt die seit 1848 bestehende Salz
steuer in einer Höhe von 10 Fr. per 100 kg zur Erhebung. In Oesterreich
hat das 1829 errichtete Salzmonopol noch volle Geltung. Nur sind hier ver
schiedene Tarife in Kraft. Und zwar wird nach der letzten Tariffestsetzung vom
23. Dezember 1899 vom Kochsalz zum menschlichen Genusse eine Abgabe von
16—20 Kr., für weißes Seesalz 14,40—19,40 Kr. und für graues Salz 9,30 Kr.
per 100 kg erhoben. Auch in Italien besteht ein seit 1865 für das ganze
Staatsgebiet geltendes Salzmonopol. Dagegen kennt England keine Salzsteuer.
In Deutschland wird nun in zahlreichen Fällen, je nach der Verwendungsart
des Salzes, volle Steuerfreiheit gewährt *). In der Regel gilt das für alles
Salz, ivelches zu landwirtschaftlichen oder industriellen Zwecken benötigt wird.
Ueber den Umfang der Salzbesteuerung geben die nachfolgenden drei Uebersichten
Aufschluß:
(S. die Tabelle auf S. 67.)
Zu den vorstehenden statistischen Uebersichten ist einiges erläuternd nachzu
tragen. Die in der Uebersicht I enthaltene „Ausfuhrvergütung" stellt eine Rück
vergütung der gezahlten Salzsteuer dar. Diese Rückvergütung wird dann ge
währt, wenn steuerpflichtiges Salz zu Gegenständen verwendet wird, die zur
Ausfuhr gelangen. Es handelt sich hier fast ausschließlich um Salz, das zum
Einpökeln, Einsalzen benötigt wird. Diese Industrie, welche vornehmlich durch
große Pökelanstalten gebildet wird, hat ihren Sitz fast ausschließlich in den
1) Geh. Obersinanzrat O. Schwarz, Die Steuersysteme des Auslandes. Leipzig
1908. Seite 57, 89, 112.