Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Beainten-Kategorie.
Salzsteuer-Einnehmer
Salzsteuer-Aufseher
Kassengehilfe

Besoldung.
Durchschnittsgehalt  862,30  fl.
Mindestgehalt  700,00  „
Durchschnittsgehalt  595,00  „
Mindestgehalt  490,00  „
Durchschnittsgehalt  700,00  „
Mindestgehalt  525,00  „

Letztere  Beamtenkategorie  kam  jedoch  nur  bei  geschäftlichem  Erfordernis  in
Frage.  Die  Vereinbarungen  gestatteten  weiter,  daß  die  Aufsicht  über  mehrere
größere  Salzwerke  einem  leitenden  Oberbeaniten  (Kontrolleur)  übertragen  werden ­
  konnte.  In  einem  solchen  Fall  war  ein  Durchschnittsgehalt  von  962,30  fl.
vorgesehen.  Wichtig  war  die  Bestimmung,  daß  für  landesherrliche  Salzwerksbeamte, ­
  die  mit  der  Salzsteuererhebung  betraut  wurden,  der  Zollvereinskasse
nur  die  Hälfte  der  genannten  Durchschnittsbesoldung  in  Anrechnung  gebracht
werden  konnte.  In  dem  Haupt-Finanzetat  1870/73  waren  6  Kassenbeamte  der
Salzwerke  als  Steuererheber,  4  Steuerkontrolleure  und  8  Salzsteueraufseher
vorgesehen.
Auch  in  der  Gegenwart  ist  keine  nennenswerte  Aenderung  in  der  Salzsteuer-Verwaltung
  eingetreten.  Nach  wie  vor  wird  auf  jedem  Salzwerk  aus  den  Salinenbeamten ­
  ein  Salzsteueramt  gebildet,  dem  als  Aufsichtsbeamte  Salzsteuerkontrolleure ­
  und  Salzsteueraufseher  beigegeben  werden.  Letztere  sind  dem  zuständigen ­
  Hauptzollamt  untergeordnet.
Das  private  „Salzwerk  Heilbronn"  wird  hinsichtlich  der  Salzversteuerung
unmittelbar  von  dem  Hauptzollamt  Heilbronn  verwaltet.
Was  die  nun  gegenwärtig  in  Deutschland  einheitlich  zur  Erhebung  gelangende ­
  Salzsteuer  betrifft,  so  beträgt  dieselbe  für  Salz  jeder  Art  12  M.  per
100  kg  Nettogewicht.  In  Frankreich  gelangt  die  seit  1848  bestehende  Salzsteuer ­
  in  einer  Höhe  von  10  Fr.  per  100  kg  zur  Erhebung.  In  Oesterreich
hat  das  1829  errichtete  Salzmonopol  noch  volle  Geltung.  Nur  sind  hier  verschiedene ­
  Tarife  in  Kraft.  Und  zwar  wird  nach  der  letzten  Tariffestsetzung  vom
23.  Dezember  1899  vom  Kochsalz  zum  menschlichen  Genusse  eine  Abgabe  von
16—20  Kr.,  für  weißes  Seesalz  14,40—19,40  Kr.  und  für  graues  Salz  9,30  Kr.
per  100  kg  erhoben.  Auch  in  Italien  besteht  ein  seit  1865  für  das  ganze
Staatsgebiet  geltendes  Salzmonopol.  Dagegen  kennt  England  keine  Salzsteuer.
In  Deutschland  wird  nun  in  zahlreichen  Fällen,  je  nach  der  Verwendungsart
des  Salzes,  volle  Steuerfreiheit  gewährt  *).  In  der  Regel  gilt  das  für  alles
Salz,  ivelches  zu  landwirtschaftlichen  oder  industriellen  Zwecken  benötigt  wird.
Ueber  den  Umfang  der  Salzbesteuerung  geben  die  nachfolgenden  drei  Uebersichten
Aufschluß:
(S.  die  Tabelle  auf  S.  67.)
Zu  den  vorstehenden  statistischen  Uebersichten  ist  einiges  erläuternd  nachzutragen. ­
  Die  in  der  Uebersicht  I  enthaltene  „Ausfuhrvergütung"  stellt  eine  Rückvergütung ­
  der  gezahlten  Salzsteuer  dar.  Diese  Rückvergütung  wird  dann  gewährt, ­
  wenn  steuerpflichtiges  Salz  zu  Gegenständen  verwendet  wird,  die  zur
Ausfuhr  gelangen.  Es  handelt  sich  hier  fast  ausschließlich  um  Salz,  das  zum
Einpökeln,  Einsalzen  benötigt  wird.  Diese  Industrie,  welche  vornehmlich  durch
große  Pökelanstalten  gebildet  wird,  hat  ihren  Sitz  fast  ausschließlich  in  den

1)  Geh.  Obersinanzrat  O.  Schwarz,  Die  Steuersysteme  des  Auslandes.  Leipzig
1908.  Seite  57,  89,  112.
            
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