Full text : Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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sind,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Fragen  handelt,  deren
Bejahung  oder  Verneinung  ihre  Auftraggeber  der  Gefahr
einer  Strafverfolgung  aussetzen  würde.  And  während  es
bisher  zu  den  Berufspflichten  des  Anwalts  und  Notars  gehörte, ­
  seinen  Klienten  selbst  dann  den  sparsamsten  Weg  zu
zeigen,  wenn  dieser  Weg  auch  ungewöhnlich  sein  mochte,  und
das  Reichsgericht  durch  Arteil  vom  19.  10.  17 8  9 )  einen
Notar  sogar  für  haftbar  erklärt  hat,  weil  er  nicht  bei  der
Abfassung  von  Verträgen  auf  steuerliche  Nachteile  aufmerksam ­
  machte,  so  wird  der  Rechtsanwalt  und  Notar  jetzt
vom  Staat  vielleicht  eine  Prämie  erhalten,  der  Verträge  in
einer  Form  abfaßt,  durch  die  recht  viel  Steuern  entstehen 8 ).
In  einer  Zeit,  wo  angesichts  der  Kompliziertheit  der
neuen  Steuergesetze  gerade  die  Beratung  in  Steuersachen
einem  dringenden  Bedürfnis  des  Rat  suchenden  Publikums
entspricht,  kann  ich  der  Ansicht  von  Mamroth  um  so
weniger  beipflichten,  als  ich  mit  anderen  Juristen  der  Meinung ­
  bin,  daß  es  die  Aufgabe  des  Rechtsanwalts  „als  Organ
der  Rechtspflege"  ist,  an  der  „Entwicklung  der  neuen  Rechtslehre ­
  und  am  Aufbau  derselben  mitzuhelfen"^).
Gerade  die  Bestimmungen  des  §  5  RAO.  machen  eine
sinngemäße,  vernünftige  Auslegung  um  so  mehr  erforderlich,
weil  sich  in  Zukunft  in  Anbetracht  der  außerordentlichen
steuerlichen  Belastung,  die  die  neuen  Steuergesetze  mit  sich
bringen,  jeder  Steuerpflichtige  mehr  als  früher  vor  der  Vornahme ­
  einer  Rechtshandlung  oder  eines  geschäftlichen  Entschlusses ­
  deren  steuerliche  Folgen  überlegen  muß.

8)  IW.  1918,  S.  90,  Nr.  11.
9)  Nach  einer  Mitteilung  in  der  DStZ.  vom  Juli  1920,  S.  106,
ist  im  Notetat  für  1920,  soweit  er  den  Haushalt  des  Reichsfinanzministeriums ­
  betrifft,  ein  Posten  von  5  Mill.  M.  ausgeworfen,
der  zur  Bekämpfung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Steuergesetze ­
  und  Zuwendungen  für  besondere  Leistungen  bei  dieser  Bekämpfung ­
  bestimmt  ist.
")  Friedmann,  DStZ.  1919,  143  und  NStR.  1920,  60.
            
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