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ristische Phantasie ertöten und zu einer Verknöcherung und Ver--
dorrung unseres Rechts führen" müßten. Endlich haben nam
hafte Vertreter des Reichsfinanzhofsy, des Preußischen Ober
verwaltungsgerichts, der Rechtsanwaltschaft und der Steuer
rechtswissenschaft gegen den § 5, weil er „das Rechts- und
Wirtschaftsleben mit einer unerträglichen Unsicherheit be
laste", ihre warnenden Stimmen erhoben^).
Nachdem diese Vorschriften trotz aller dieser Einwen
dungen aber nun einmal Gesetz geworden sind, ist es not
wendig, sich in dieselben einzuleben, ihre Bedeutung zu
erfassen und sich klarzumachen, wie man sich in Zukunft ein
zurichten haben wird. Das ist um so mehr erforderlich, weil
ihre Auslegung so schwierig ist, daß nicht nur „einem nicht
sehr erleuchteten Steuerbeamten der Kopf brummt"^), sondern
auch derjenige durchgebildete Jurist durch sie vor eine fast
unlösliche Aufgabe gestellt wird, der seit Jahren auf dem
Gebiet der Steuerrechtswissenschaft und Praxis arbeitet. Hat
doch sogar ein so hervorragender Jurist wie Iustizrat M a m -
roth in Breslau in einem Artikel im „Berliner Tageblatt"
die Anwaltschaft mit Rücksicht auf diese Bestimmungen davor
gewarnt, in Steuersachen Rat zu erteilen und seinen Berufs
kollegen empfohlen, an die Türen ihrer Bureaus ein Schild
anzubringen, auf dem es heißt: „Rat in Steuerangelegen
heiten wird hier nicht erteilt", weil er die Gefahren dieser
Bestimmungen fürchtet. Und ist doch nach § 179 RAO. selbst das
bisher sowohl zivil- als auch strafrechtlich geschützte Berufs
geheimnis von Rechtsanwälten nicht mehr genügend geschützt,
hiernach können nämlich auch Rechtsanwälte die Auskunft
gegenüber der Steuerbehörde nicht mehr verweigern, sofern
es sich um Tatsachen handelt, die bei der Beratung oder Ver
tretung in Steuerangelegenheiten zu ihrer Kenntnis gelangt
S t r u tz, DStZ. 1919, 218.
7a ) Denkschrift für die Gestaltung der RAO. 5/6; vgl. auch
Moos, Steuerformalismus und Steuerumgehung in Recht und
Wirtschaft 1919, 206.
7b ) Strutz, DStZ. 1919, 219.