Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

9 
Aus den gegebenen Beispielen erkennen wir, welche Modu 
lationsfähigkeit jede Bilanz besitzt, wie sie aber auch dadurch für 
den gefahrbringend werden kann, der eine Bilanz als Unterlage 
für sein Vertrauen gegenüber einem Unternehmen nimmt. 
Eine Bilanz hat nur Wert, wenn man jede einzelne Zahl 
nach ihrem Entstehen, nach ihrer Zusammensetzung kennt, ein 
Urteil über eine Bilanz abgeben aber, ohne die Unterlagen der 
Zahlen zu kennen, halte ich für ein anmaßendes Unterfangen. 
Wird also die Bilanz als Ausgangspunkt des Vertrauens 
gegen eine Unternehmung genommen — wie dies in großem 
Maßstabe bei den Aktiengesellschaften geschieht —, so muß der 
gewissenhafte Gläubiger sich oder seinem Vertreter die Gewähr 
verschaffen, daß das, was in der Bilanz gesagt ist, materiell richtig 
und gesetzlich vertretbar ist. Dies geschieht wieder mittels der 
Revision, der eingehenden Untersuchung des Rechnungswerkes und 
Berichterstattung darüber; sie ist vor allem dort nötig, wo dem 
Interessenten die Möglichkeit der Nachprüfung durch die mangelnde 
Kenntnis der Rechnungsführung und durch den Umfang derselben 
genommen, zum mindesten stark beeinträchtigt ist. Die Revision 
wird am besten durch einen qualifizierten Sachverständigen vor 
genommen; andere Maßnahmen sind wirkungslos. 
Ich stehe darum auch der an sich gut gemeinten Forderung 
der Bilanzwahrheit x ) und Bilanzklarheit für die öffentlich Rechnung 
legenden Unternehmungen ablehnend gegenüber, weil ihre Er 
füllung nur unvollkommen möglich ist. Wenn die Bilanz ge 
wiß für die Öffentlichkeit den Maßstab der Beurteilung eines 
Unternehmens bilden soll — und der Gesetzgeber hat auch diese 
Wirkung herbeiführen wollen —, so dürfte, abgesehen von den 
von mir soeben erörterten Schwierigkeiten, die im Werturteil 
liegen, eine allzu starke Betonung des Offenheitsprinzips in der 
q Während man mit dem Begriff der Bilanzwahrheit den materiellen Gehalt 
der einzelnen Bilanzpositionen treffen will, sucht man durch die Bilanzklorheit mehr 
den technischen Aufbau der Bilanz zu erfassen, man verlangt die detaillierte Her 
gäbe der Zahlen, so z. B. 
Debitoren 
a) volleinbringliche 
bedeckte 600000.— 
unbedeckte 250000.— 
b) zweifelhafte 150000.- 1000000.— 
Ferner wünscht Beigel (Theorie der Buchführungs- und Bilanzrevision, Dresden 
1808, S. 21 ff.) die gesetzliche Einführung von Bilanzfchemata für die Hanptgruppen 
von Aktiengesellschaften, wie sie z. B. für die Hypothekenbanken bereits bestehen; 
unsere Großbanken haben sich neuerdings zur Veröffentlichung ihrer Zweimonats 
bilanzen auf ein gemeinsames Schema geeinigt. 
vgl. auch Nehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften usw., München 1903, 
S. 46 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.