Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

9

Aus  den  gegebenen  Beispielen  erkennen  wir,  welche  Modulationsfähigkeit ­
  jede  Bilanz  besitzt,  wie  sie  aber  auch  dadurch  für
den  gefahrbringend  werden  kann,  der  eine  Bilanz  als  Unterlage
für  sein  Vertrauen  gegenüber  einem  Unternehmen  nimmt.
Eine  Bilanz  hat  nur  Wert,  wenn  man  jede  einzelne  Zahl
nach  ihrem  Entstehen,  nach  ihrer  Zusammensetzung  kennt,  ein
Urteil  über  eine  Bilanz  abgeben  aber,  ohne  die  Unterlagen  der
Zahlen  zu  kennen,  halte  ich  für  ein  anmaßendes  Unterfangen.
Wird  also  die  Bilanz  als  Ausgangspunkt  des  Vertrauens
gegen  eine  Unternehmung  genommen  —  wie  dies  in  großem
Maßstabe  bei  den  Aktiengesellschaften  geschieht  —,  so  muß  der
gewissenhafte  Gläubiger  sich  oder  seinem  Vertreter  die  Gewähr
verschaffen,  daß  das,  was  in  der  Bilanz  gesagt  ist,  materiell  richtig
und  gesetzlich  vertretbar  ist.  Dies  geschieht  wieder  mittels  der
Revision,  der  eingehenden  Untersuchung  des  Rechnungswerkes  und
Berichterstattung  darüber;  sie  ist  vor  allem  dort  nötig,  wo  dem
Interessenten  die  Möglichkeit  der  Nachprüfung  durch  die  mangelnde
Kenntnis  der  Rechnungsführung  und  durch  den  Umfang  derselben
genommen,  zum  mindesten  stark  beeinträchtigt  ist.  Die  Revision
wird  am  besten  durch  einen  qualifizierten  Sachverständigen  vorgenommen; ­
  andere  Maßnahmen  sind  wirkungslos.
Ich  stehe  darum  auch  der  an  sich  gut  gemeinten  Forderung
der  Bilanzwahrheit  x )  und  Bilanzklarheit  für  die  öffentlich  Rechnung
legenden  Unternehmungen  ablehnend  gegenüber,  weil  ihre  Erfüllung ­
  nur  unvollkommen  möglich  ist.  Wenn  die  Bilanz  gewiß ­
  für  die  Öffentlichkeit  den  Maßstab  der  Beurteilung  eines
Unternehmens  bilden  soll  —  und  der  Gesetzgeber  hat  auch  diese
Wirkung  herbeiführen  wollen  —,  so  dürfte,  abgesehen  von  den
von  mir  soeben  erörterten  Schwierigkeiten,  die  im  Werturteil
liegen,  eine  allzu  starke  Betonung  des  Offenheitsprinzips  in  der

q  Während  man  mit  dem  Begriff  der  Bilanzwahrheit  den  materiellen  Gehalt
der  einzelnen  Bilanzpositionen  treffen  will,  sucht  man  durch  die  Bilanzklorheit  mehr
den  technischen  Aufbau  der  Bilanz  zu  erfassen,  man  verlangt  die  detaillierte  Hergäbe ­
  der  Zahlen,  so  z.  B.
Debitoren
a)  volleinbringliche
bedeckte  600000.—
unbedeckte  250000.—
b)  zweifelhafte  150000.-  1000000.—
Ferner  wünscht  Beigel  (Theorie  der  Buchführungs-  und  Bilanzrevision,  Dresden
1808,  S.  21  ff.)  die  gesetzliche  Einführung  von  Bilanzfchemata  für  die  Hanptgruppen
von  Aktiengesellschaften,  wie  sie  z.  B.  für  die  Hypothekenbanken  bereits  bestehen;
unsere  Großbanken  haben  sich  neuerdings  zur  Veröffentlichung  ihrer  Zweimonatsbilanzen ­
  auf  ein  gemeinsames  Schema  geeinigt.
vgl.  auch  Nehm,  Die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  usw.,  München  1903,
S.  46  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.