Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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daß  dann  auch  jeder  jährlichen  Revision  der  Charakter  der  gesetzlichen ­
  Revision  innewohnt,  und  daß  alle  angeschlossenen  Genossenschaften ­
  sich  dieser  jährlichen  Revision  zu  unterwerfen  haben".
Ich  für  meinen  Teil  vertrete  den  Standpunkt,  die  jährliche
Revision  ohne  weitere  Kautelen  an  Stelle  der  bisher  geübten
zweijährigen  obligatorisch  einzuführen.
Der  Kostenpunkt  dürfte  unter  Berücksichtigung  des  von  mir
vorn  Gesagten  meines  Erachtens  keine  Rolle  spielen;  Genossenschaften, ­
  die  sich  in  ihrer  Existenz  durch  den  Revisionsbeitrag  *)
gefährdet  sehen,  haben  überhaupt  keine  Existenzberechtigung.  Wie
sehr  den  einzelnen  Verbänden  an  der  Einführung  der  einjährigen
Revision  gelegen  ist,  dokumentiert  auch  die  Zuschrift  des  Hauptverbandes ­
  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften  E.  V.  Berlin  an
den  Verfasser,  in  der  es  heißt:
„Wir  berechnen  für  jede  vorgenommene  Revision  für  den  Tag
20  Mk.  ...  Dagegen  betragen  unsere  Kosten  für  den  Tag  32  Mk.
Die  überschießenden  12  Mk.  werden  vom  Hauptverband  zugelegt
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Genossenschaft  an  Stelle  der  vom
Gesetz  geforderten  zweijährigen  Revision  die  einjährige  Revision
durchführt."
Roch  mit  kurzen  Worten  will  ich  auf  die  Haftpflicht  der
Revisoren  bezw.  der  Revisionsverbände  eingehen.  Gerade  der
Umstand,  daß  das  Gesetz  dieselbe  nicht  präzisiert  hat,  hat  manche
Debatte  und  reiche  Literatur  hierüber  gezeitigt,  ohne  daß  eine
Verständigung  erzielt  worden  wäre.
Wie  eine  Erlösung  aus  bangem  Zweifel  wirkte  darum  das
reichsgerichtliche  Urteil  in  Sachen  ft  des  Winzervereins  Oberwinter
gegen  den  „Verband  der  rheinpreußischen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften" ­
  in  Bonn  v.  24.1.1912  -  .  Hiernach
können  die  Verbände,  sofern  sie  bei  der  Bestellung  und  bei  der
ihnen  nach  dem  Genossenschaftsgesetz  obliegenden  Überwachung
der  Revisoren  sorgfältig  verfahren,  wegen  einer  mangelhaften
Revision  nicht  fchadensersatzpflichtig  gemacht  werden,  der  Revisor
ft  Die  Honorare  für  die  Revisionen  bewegen  sich  gegenüber  den  von  den
Treuyandgesellschaften  geforderten  wirklich  in  engen  Grenzen;  es  beträgt  im  Durchschnitt ­
  -10  Mk.  pro  Tag  (Reisetage  werden  als  Arbeitstage  in  der  Regel  mitgerechnet). ­
  Manche  Verbände  erheben  einen  festen  Jahresbeitrag  (ca.  20  Mk.)
und  weiterhin  einen  gewissen  Prozentsatz  (ca.  1ftz°/„)  vom  Bruttogewinn,  sie
gewähren  dann^  einen  freien  Revisionstag  und  berechnen  jeden  weiteren  aufgewendeten
Tag  mit  ca.  15  Mk.  Bei  der  geringen  Dauer  der  Revisionen  —  in  normalen
Fällen  handelt  es  sich  uin  wenige  Tage  —  dürfte  daher  die  Honorarfrage  für  die
Einführung  der  jährlichen  Revision  ohne  entscheidende  Bedeutung  sein.
ft  Die  ausführliche  Erörterung  des  Falles  finden  wir  in  der  Deutschen  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaftspresse  1910:  Nr.  18,  1912:  Nr.  2,  6,  6.
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