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1. die einmalige Revision beim jedesmaligen Abschluß des
Geschäftsjahres,
2. die kontinuierliche Revision, die sich durch das ganze Jahr
hinzieht und in Etappen (wöchentlich, monatlich, viertel
jährlich usw.) vorgenommen wird,
3. die Gelegenheitsrevision, die infolge eines besonderen
Anlasses vorgenommen wird (Unterschlagung usw.) und
deren Umfang in den meisten Fällen durch den Auftrag
des Auftraggebers bestimmt ist.
Bei den ersten beiden Arten der Revisionen — und diese
bilden in der Hauptsache die Regel —, wo es sich um die Prüfung
der Vorgänge des ganzen Geschäftsjahres handelt, fragt es sich
nun, sollen die Geschäftsunfälle, jeder einzeln, unter die Lupe der
Kritik geuommen werden oder kann man sich mit Stichproben
behelfen. Im Interesse der Gründlichkeit wäre es zu wünschen,
wenn man ohne Stichproben auskommen könnte, bedenken wir
aber, daß es Betriebe gibt mit mehreren Tausenden kaufmännischen
Beamten, so wird uns bald einleuchten, daß wir in diesen Fällen
kaum jede Buchung dahin untersuchen können, ob sie buch
haltungstechnisch, juristisch und wirtschaftlich ver
tretbar ist, zumal man ja bei diesen Erwägungen auf die Unter
lagen, als Korrespondenz, Rechnungen, Verträge u. a., zurückgehen
muß; auch müssen wir immer im Auge behalten, daß eine Re
vision, die an und für sich schon Unbequemlichkeiten für die Be
amten und Unternehmer mit sich bringt, nicht allzu betriebs
störend empfunden werden darf. Der Streit darum, der um
die Stichproben namentlich unter den Theoretikern (auch theo
retischen Praktikern) entstanden war, hat die Praxis nach des
Verfassers Ansicht und Erfahrung längst zugunsten der Stich
proben entschieden. Es hat sich herausgestellt und die Erfolge
der Revisionsgesellschaften und -verbände beweisen dies, daß wohl
abgewogene Stichproben ft mit Sachverständnis durchgeführt voll-
') Die Deutsche Treuhand-Gesellschaft bemerkt über die von ihr befolgte
Methode folgendes (vgl. W. Nachod, Treuhänder und Treuhandgesellschaften in
ZStaatsWiss., Tübingen 1908, S. 129fr): „Wir pflegen in der Regel bei Fabrik-
Unternehmungen sämtliche Buchungen, soweit sie tote Konten betreffen, von den
Grundbuchungen an bis ins Hauptbuch hinein in bezug aus richtige Übertragung
zu prüfen. Die Übertragungen auf die lebenden Konten werden stichprobenweise
geprüft. Wir verbinden hiermit eine Aufnahme der Bestände_ an Kasse,
Wechseln, Coupons und Effekten, sowie eine Prüfung der Grundbucheintragungen
hinsichtlich des Immobiliarbesitzes und der Verpfändungen. Die Zugänge auf den
Anlagekontm werden daraufhin untersucht, ob die verausgabten Beträge auch den
betreffenden Konten und nicht etwa dem Betrieb hätten zur Last fallen müssen.
Auch die Kassenbelege werden, falls der uns von unserem Auftraggeber bewilligte
Zeitaufwand eine solche Gründlichkeit gestattet, sämtlich, sonst unter Beobachtung