Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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1.  die  einmalige  Revision  beim  jedesmaligen  Abschluß  des
Geschäftsjahres,
2.  die  kontinuierliche  Revision,  die  sich  durch  das  ganze  Jahr
hinzieht  und  in  Etappen  (wöchentlich,  monatlich,  vierteljährlich ­
  usw.)  vorgenommen  wird,
3.  die  Gelegenheitsrevision,  die  infolge  eines  besonderen
Anlasses  vorgenommen  wird  (Unterschlagung  usw.)  und
deren  Umfang  in  den  meisten  Fällen  durch  den  Auftrag
des  Auftraggebers  bestimmt  ist.
Bei  den  ersten  beiden  Arten  der  Revisionen  —  und  diese
bilden  in  der  Hauptsache  die  Regel  —,  wo  es  sich  um  die  Prüfung
der  Vorgänge  des  ganzen  Geschäftsjahres  handelt,  fragt  es  sich
nun,  sollen  die  Geschäftsunfälle,  jeder  einzeln,  unter  die  Lupe  der
Kritik  geuommen  werden  oder  kann  man  sich  mit  Stichproben
behelfen.  Im  Interesse  der  Gründlichkeit  wäre  es  zu  wünschen,
wenn  man  ohne  Stichproben  auskommen  könnte,  bedenken  wir
aber,  daß  es  Betriebe  gibt  mit  mehreren  Tausenden  kaufmännischen
Beamten,  so  wird  uns  bald  einleuchten,  daß  wir  in  diesen  Fällen
kaum  jede  Buchung  dahin  untersuchen  können,  ob  sie  buchhaltungstechnisch, ­
  juristisch  und  wirtschaftlich  vertretbar ­
  ist,  zumal  man  ja  bei  diesen  Erwägungen  auf  die  Unterlagen, ­
  als  Korrespondenz,  Rechnungen,  Verträge  u.  a.,  zurückgehen
muß;  auch  müssen  wir  immer  im  Auge  behalten,  daß  eine  Revision, ­
  die  an  und  für  sich  schon  Unbequemlichkeiten  für  die  Beamten ­
  und  Unternehmer  mit  sich  bringt,  nicht  allzu  betriebsstörend ­
  empfunden  werden  darf.  Der  Streit  darum,  der  um
die  Stichproben  namentlich  unter  den  Theoretikern  (auch  theoretischen ­
  Praktikern)  entstanden  war,  hat  die  Praxis  nach  des
Verfassers  Ansicht  und  Erfahrung  längst  zugunsten  der  Stichproben ­
  entschieden.  Es  hat  sich  herausgestellt  und  die  Erfolge
der  Revisionsgesellschaften  und  -verbände  beweisen  dies,  daß  wohl
abgewogene  Stichproben  ft  mit  Sachverständnis  durchgeführt  voll-')

  Die  Deutsche  Treuhand-Gesellschaft  bemerkt  über  die  von  ihr  befolgte
Methode  folgendes  (vgl.  W.  Nachod,  Treuhänder  und  Treuhandgesellschaften  in
ZStaatsWiss.,  Tübingen  1908,  S.  129fr):  „Wir  pflegen  in  der  Regel  bei  Fabrik-Unternehmungen
  sämtliche  Buchungen,  soweit  sie  tote  Konten  betreffen,  von  den
Grundbuchungen  an  bis  ins  Hauptbuch  hinein  in  bezug  aus  richtige  Übertragung
zu  prüfen.  Die  Übertragungen  auf  die  lebenden  Konten  werden  stichprobenweise
geprüft.  Wir  verbinden  hiermit  eine  Aufnahme  der  Bestände_  an  Kasse,
Wechseln,  Coupons  und  Effekten,  sowie  eine  Prüfung  der  Grundbucheintragungen
hinsichtlich  des  Immobiliarbesitzes  und  der  Verpfändungen.  Die  Zugänge  auf  den
Anlagekontm  werden  daraufhin  untersucht,  ob  die  verausgabten  Beträge  auch  den
betreffenden  Konten  und  nicht  etwa  dem  Betrieb  hätten  zur  Last  fallen  müssen.
Auch  die  Kassenbelege  werden,  falls  der  uns  von  unserem  Auftraggeber  bewilligte
Zeitaufwand  eine  solche  Gründlichkeit  gestattet,  sämtlich,  sonst  unter  Beobachtung
            
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