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Ähnliche Einrichtungen bestehen in Österreich, Frankreich,
Italien usw. Die Prüfung und Revision der Gemeinderechnungen st
ist in den deutschen Einzelstaaten verschiedentlich geregelt.
So legen nach den preußischen Städteordnungen die Stadt-
gemeinden der älteren Provinzen der Aufsichtsbehörde lediglich
den Entlastungsbeschluß der Gemeindeorgane vor; in der Rhein
provinz wird die Rechnung durch den Landrat geprüft und
endgültig festgestellt. In Sachsen erfolgt die Prüfung und Fest
stellung der Rechnung durch den Gemeinderat, doch hat die
Aufsichtsbehörde ein sogen. Aufsichtsrecht, sie kann jederzeit über
die Vermögensverhältnisse der Gemeinden und die Geschäftsführung
der Gemeindeorgane Äuskunft und Nachweisungen verlangen.
Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, bedingt auch Baden
stehen auf dem Standpunkte obrigkeitlicher Abhörung und Be
scheidungen der Rechnungen; in Hessen ist auch das Gemeinde-
Rechnungswesen beim Rechnungshof zentralisiert.
Bezüglich der Landgemeinden ist die Zuständigkeit der Staats
organe regelmäßig eine ausgedehntere.
Die Prüfung des Rechnungswerkes innerhalb der Gemeinden st
geschieht nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sie erfolgt bald
durch die eigene Verwaltung (so durch den Magistrat bei städtischen
Sparkassen, durch den Kreisausschuß bei Kreissparkassen), bald
durch besonders gewählte Kommissionen. Größere Gemeinden
haben ihre besonderen Revisionsbureaus st mit eigens für diesen
Zweck angestellten Revisoren. Diese letzteren sind in der Regel
aus den Beamten (mittleren Beamten) der Städte bezw. Spar
kassen hervorgegangen, und zwar aus solchen, die besondere Er
fahrung nicht nur im Rechnungswesen, sondern auch im allgemeinen
Verwaltungsdienste — für die Sparkassenrevisoren kommen hier
namentlich Kenntnis des Grundbuchs-, Hypothekenrechts usw. in
Betracht — besitzen. Wenn wir aber heute die Beobachtung
machen, daß fast jede Gemeinde einen oder mehrere technische
Betriebe besitzt, wie Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Schlachthöse,
_ tu ? en Artikel „Gemeindehaushalt" in Stengels Wörterb. d. deutschen
^Zerw!tt. m l, Freiburg 1890; O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen
und tm Reich, Berlin 1907.
st Näheres über den Revisionsdienst der Gemeinden bei G. Kramer, Leitfaden
für das Etats-, Rechnungs-, Kassen- und Revisionswesen der deutschen Stadt
gemeinden, Leipzig 1904.
st Beigel (Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanzrevision, Dres
den 1908, S. 37) schreibt: „Mustergültig sind die städtischen Revisionseinrichtungen
in Frankfurt a. M. Das ist aber auch die einzige Stadtverwaltung Preußens, die
ihr Finanz- und Revisionswesen fest organisiert hat. Sonst scheint trotz des Selbst-
Verwaltungsrechts, das in diesem Staate den Gemeinden zugestanden ist, das schönste
Durcheinander mit Bezug auf das Revisionsweseu zu herrschen".
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