Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Ähnliche  Einrichtungen  bestehen  in  Österreich,  Frankreich,
Italien  usw.  Die  Prüfung  und  Revision  der  Gemeinderechnungen  st
ist  in  den  deutschen  Einzelstaaten  verschiedentlich  geregelt.
So  legen  nach  den  preußischen  Städteordnungen  die  Stadtgemeinden
  der  älteren  Provinzen  der  Aufsichtsbehörde  lediglich
den  Entlastungsbeschluß  der  Gemeindeorgane  vor;  in  der  Rheinprovinz ­
  wird  die  Rechnung  durch  den  Landrat  geprüft  und
endgültig  festgestellt.  In  Sachsen  erfolgt  die  Prüfung  und  Feststellung ­
  der  Rechnung  durch  den  Gemeinderat,  doch  hat  die
Aufsichtsbehörde  ein  sogen.  Aufsichtsrecht,  sie  kann  jederzeit  über
die  Vermögensverhältnisse  der  Gemeinden  und  die  Geschäftsführung
der  Gemeindeorgane  Äuskunft  und  Nachweisungen  verlangen.
Bayern,  Württemberg,  Elsaß-Lothringen,  bedingt  auch  Baden
stehen  auf  dem  Standpunkte  obrigkeitlicher  Abhörung  und  Bescheidungen ­
  der  Rechnungen;  in  Hessen  ist  auch  das  Gemeinde-Rechnungswesen
  beim  Rechnungshof  zentralisiert.
Bezüglich  der  Landgemeinden  ist  die  Zuständigkeit  der  Staatsorgane ­
  regelmäßig  eine  ausgedehntere.
Die  Prüfung  des  Rechnungswerkes  innerhalb  der  Gemeinden  st
geschieht  nicht  nach  einheitlichen  Grundsätzen,  sie  erfolgt  bald
durch  die  eigene  Verwaltung  (so  durch  den  Magistrat  bei  städtischen
Sparkassen,  durch  den  Kreisausschuß  bei  Kreissparkassen),  bald
durch  besonders  gewählte  Kommissionen.  Größere  Gemeinden
haben  ihre  besonderen  Revisionsbureaus  st  mit  eigens  für  diesen
Zweck  angestellten  Revisoren.  Diese  letzteren  sind  in  der  Regel
aus  den  Beamten  (mittleren  Beamten)  der  Städte  bezw.  Sparkassen ­
  hervorgegangen,  und  zwar  aus  solchen,  die  besondere  Erfahrung ­
  nicht  nur  im  Rechnungswesen,  sondern  auch  im  allgemeinen
Verwaltungsdienste  —  für  die  Sparkassenrevisoren  kommen  hier
namentlich  Kenntnis  des  Grundbuchs-,  Hypothekenrechts  usw.  in
Betracht  —  besitzen.  Wenn  wir  aber  heute  die  Beobachtung
machen,  daß  fast  jede  Gemeinde  einen  oder  mehrere  technische
Betriebe  besitzt,  wie  Gas-,  Wasser-,  Elektrizitätswerke,  Schlachthöse,

_  tu  ? en  Artikel  „Gemeindehaushalt"  in  Stengels  Wörterb.  d.  deutschen
^Zerw!tt.  m  l,  Freiburg  1890;  O.  Schwarz,  Formelle  Finanzverwaltung  in  Preußen
und  tm  Reich,  Berlin  1907.
st  Näheres  über  den  Revisionsdienst  der  Gemeinden  bei  G.  Kramer,  Leitfaden
für  das  Etats-,  Rechnungs-,  Kassen-  und  Revisionswesen  der  deutschen  Stadtgemeinden, ­
  Leipzig  1904.
st  Beigel  (Theorie  und  Praxis  der  Buchführungs-  und  Bilanzrevision,  Dresden ­
  1908,  S.  37)  schreibt:  „Mustergültig  sind  die  städtischen  Revisionseinrichtungen
in  Frankfurt  a.  M.  Das  ist  aber  auch  die  einzige  Stadtverwaltung  Preußens,  die
ihr  Finanz-  und  Revisionswesen  fest  organisiert  hat.  Sonst  scheint  trotz  des  Selbst-Verwaltungsrechts,
  das  in  diesem  Staate  den  Gemeinden  zugestanden  ist,  das  schönste
Durcheinander  mit  Bezug  auf  das  Revisionsweseu  zu  herrschen".

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