Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

55

Handelsstädten  bedurfte  man  derartiger  Handelssachverständiger;
so  finden  mir  bereits  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  der  kaufmännischen ­
  Korporation  in  Magdeburg  das  Recht  zugesprochen  st:
„sämtliche  in  Magdeburg  zur  Bekundung  der  Quantität,  Qualität
und  richtigen  Verpackung  öffentlich  angestellten  Personen,  deren
Wahl  durch  das  Gesetz  v.  7.  9.  1811  der  Kaufmannschaft  ausdrücklich ­
  beigelegt  ist",  mit  Genehmigung  der  Kommunalbehörde
zu  wählen.  Auch  die  allgemeine  Gewerbeordnung  von  1845  hielt
an  der  Konzessionspflicht  für  Handelssachverständige  fest,  sie  durften
nur  dann  ihr  Gewerbe  ausüben,  wenn  sie  „als  solche  von  den
verfassungsgemäß  dazu  befugten  Staats-  und  Kommunalbehörden
oder  Korporationen  angestellt  oder  konzessioniert  waren".  Die
Reichsgewerbeordnung  von  1869  räumte  mit  der  Konzessionspflichtst
  auf,  so  daß  nunmehr  auch  der  Handelssachverständige,  der
Bücherrevisor  st  den  Beruf  frei  ausüben  durste;  den  Handelsvertretungen, ­
  Staats-  oder  Kommunalbehörden  wurde  das  Recht
belassen,  Sachverständige  öffentlich  „auf  die  Beobachtung  der  bestehenden ­
  Vorschriften"  anzustellen  und  zu  beeidigen.  Vielfach
übte  man  auch  die  Praxis,  derartige  Sachverständige  von  den
Handelsorganen  anstellen,  aber  vom  Gericht  oder  von  städtischen
Behörden  beeidigen  zu  lassen.
Eine  einheitliche  Praxis  bei  der  Anstellung  bezw.  Beeidigung
von  Bücherrevisoren  wird  bis  heute  noch  nicht  befolgt;  so  beeiden ­
  in
Preußen:  Handelskammern  iHandelskammergesetz  st  von  1897)  und
Gerichte;st
Bayern:  Handelskammern  und  Gerichte;
Sachsen:  die  dazu  befugten  Staats-  und  Kommunalbehörden;
Württemberg:  Handelskammern  und  Gerichte;
Baden:  Gemeindebehörden  und  Handelskammern  bestellen  <Bezirksämter
  beeidigen);
Hessen:  Handelskammern;
Sachsen-Weimar:  Handelskammern  und  Gerichte;

)  vgl.  Geschichtliches  im  „Verzeichnis  der  Bücherrevisoren"  2.  Anst.,  herausgegeben ­
  von  der  Handelskammer  in  Magdeburg,  S.  2.
st  8  3(5  RGewO.
st  2luf  Betreiben  der  Handelskammer  Magdeburg  wurde  in  der  Gewerbegesetznovelle
  1900  die  Bezeichnung  „Bücherrevisor"  in  den  Wortlaut  des  Gesetzes
aufgenommen.
st  Gibt  den  Handelskammern  und  den  kaufmännischen  Korporationen  in
Berlin,  Stettin,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,  Memel  und  Elbing  das  Recht,
die  in  36  RGewO.  bezeichneten  Gewerbetreibenden  öffentlich  anzustellen  und  zu
beeidigen.
st  Laut  Erlaß  des  preuß.  Justizministers  wird  v.  21.  3.  1900  ab  keine  öffentliche ­
  Anstellung  oder  Ernennung  mehr  durch  Justizbehörden  vorgenommen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.