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führung der vom Gesetz vorgeschriebenen Überwachung und Kontrolle?)
Bei dem Aufsichtsrat der Genossenschaft tritt uns vor allen
Dingen der geringe Grad geschäftlicher Erfahrung und Gewandtheit
seiner Mitglieder entgegen; dieser freilich findet in der Konstruktion
der Genossenschaft seine natürliche Erklärung, indem die
Zahl der Genossen zum größten Teil aus kleinen Leuten besteht,
denen vorerwähnte Eigenschaften fast ganz abgehen. Auch kommt
häufig hinzu, daß der Vorstand der Genossenschaft versucht, die
Kontrolle des Aufsichtsrats auszuschalten; ja er wird geradezu
verführt zu einem derartigen Bestreben, wenn man die Interesselosigkeit
und Saumseligkeit vieler Aufsichtsratsmitglieder beobachtet,
mit welcher diese ihre Pflichten erfüllen.
Schon kurz nach der Gründung der ersten Genossenschaften fi
machen sich diese Mängel fühlbar, und ihnen suchte man abzuhelfen,
indem man dem Aufsichtsrat ein unabhängiges sachverständiges
Organ beiordnete, den sachverständigen Revisor.
Es handelt sich mit der Schaffung des obligatorischen Revisors
nicht um ein neues Exekutivorgan der Genossenschaft, sondern lediglich
um eine die lückenhafte Geschäftsführung der Genossenschaft
korrigierende Jnstanz.fi die das Recht hat, zu sagen, was falsch ist und
wie es besser zu machen ist, niemals aber Mittel in der Hand hat,
die Abstellung von Mängeln zu erzwingen; diese ist ganz dem
Verantwortlichkeitsgefühl des Vorstandes und des Aufsichtsrates
bezw. der Generalversammlung anheimgestellt.
Faßbender fi charakterisiert die Stellung des Revisors in der
Genossenschaft folgendermaßen:
„Der Revisor soll sich betrachten als Freund und Berater
der Genossenschaft, der die Genossenschaften ihren Idealen in
fi In der Begr. z. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. lV. Sess. 1888/89 S. 47 ff.
heißt es; „Die Katastrophen, die unter den Genossenschaften eingetreten sind,
hatten vielmehr ihre Ursachen hauptsächlich in Ausschreitungen bei der Geschäftsführung
und im Mangel einer genügenden Kontrolle über dieselbe".
fi Nach Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig
mnd Berlin 1911, Md es zuerst die Kreditgenossenschaften, die nach der Kontrolle
verlangen; sie wollen durch diese Maßnahme das Vertrauen weiterer Kreise erwerben.
fi Crüger führt in seinem Referat, erstattet dem Allgemeinen Genossenschaftstag
in Cassel 1906 (vgl. Fr. Hans Crüger, Einführung in das deutsche Genossenschaftswesen,
Berlin 1907, S. 355 ff.), aus, daß man einmal den Schädigungen
vorbeugen wollte, die „aus den mangelnden Erfahrungen der Leiter der Genossenschaften
entstehen können", zum andern wollte man „Vorstandsmitglieder des Aufsichtsrats
mit ihren Aufgaben vertraut machen".
4 ) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat, erstattet dem VII. Deutschen gewerblichen
Genoffenschaftstag in Dortmund 1910, über „Entwicklung und Aufgaben
der Verbandsrevision".
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