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Kosten so viel größer geworden sind, darauf verzichtete zu
bieten, und daß ich darum das Haus habe erstehen müssen".
4. Herr P.-Jena schreibt:
„Ein mit einer Hypothek belastetes Haus gelangte zur
Zwangsversteigerung. Ein Rechtsanwalt pfändete wegen
seiner Kosten die Miete. Inzwischen erstand der Unter
zeichnete das Haus. Er hatte vom Zuschlag an die Zinsen
vom Meistgebot zu zahlen, die Nutznießung (Miete) streicht
der Rechtsanwalt ein. Die Miete war für das laufende
(4. Quartal 1911) und das folgende (1. Quartal 1912) an
den Rechtsanwalt zu zahlen, ich mußte aber vom Zuschlag
tage ab Zinsen zahlen. — Dies ist jedenfalls keine Ge
rechtigkeit!"
5. Herr W.-Berlin schreibt:
„Auf einem Eckgrundstück in Berlin steht eine erste
Hypothek von 400 000 Mark, eine zweite von 100 000 Mark.
Mangels Zinszahlung wurde im Januar 1912 Zwangsver
waltung und Zwangsversteigerung beantragt und zwar
wegen rückständiger Zinsen seit 1. Oktober 1911. Das
Grundstück ist devastiert, die Mieten des Grundstückes sind
an den Schwiegersohn der Eigentümerin abgetreten worden,
welcher außerdem in dem Hause einen wertvollen Laden
und eine Wohnung frei von jeder Miete bewohnt. Die
Gläubigerin der zweiten Hypothek war nicht in der Lage,
das Grundstück in der Subhastation zu erstehen, weil sie
die erforderlichen Mittel nicht flüssig machen konnte. Es
waren folgende Aufwendungen erforderlich:
Die Zinsen der Hypothek von 400 000 Mark vom 1. Ok
tober 1911 bis 1. Juli 1912 ü 4% Prozent 12 750,— Mk.
Mietsverlust für die Zeit vom 1. Juli 1912
bis zum 30. September 1912, bis zu
welchem Termin die Mieten abgetreten
sind 8 000,— „
Kosten der Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung ca 4 000,— „
Stempel, Umsatzsteuer und Reichsstempel ca. 13 400,— „
38 150,— Mk.
Es kommt noch hinzu, daß, da das Grundstück im höchsten
Grade ungünstig vermietet ist, die bestehenden Verträge fast
durchgehend gekündigt werden müssen, um angemessene
Mieten zu erzielen. —
Die Gläubigerin der zweiten Hypothek ist besonders
dadurch, daß die Mieten zediert waren, erheblich geschädigt
worden; denn im anderen Falle wären ihr nicht nur die