Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Kosten so viel größer geworden sind, darauf verzichtete zu 
bieten, und daß ich darum das Haus habe erstehen müssen". 
4. Herr P.-Jena schreibt: 
„Ein mit einer Hypothek belastetes Haus gelangte zur 
Zwangsversteigerung. Ein Rechtsanwalt pfändete wegen 
seiner Kosten die Miete. Inzwischen erstand der Unter 
zeichnete das Haus. Er hatte vom Zuschlag an die Zinsen 
vom Meistgebot zu zahlen, die Nutznießung (Miete) streicht 
der Rechtsanwalt ein. Die Miete war für das laufende 
(4. Quartal 1911) und das folgende (1. Quartal 1912) an 
den Rechtsanwalt zu zahlen, ich mußte aber vom Zuschlag 
tage ab Zinsen zahlen. — Dies ist jedenfalls keine Ge 
rechtigkeit!" 
5. Herr W.-Berlin schreibt: 
„Auf einem Eckgrundstück in Berlin steht eine erste 
Hypothek von 400 000 Mark, eine zweite von 100 000 Mark. 
Mangels Zinszahlung wurde im Januar 1912 Zwangsver 
waltung und Zwangsversteigerung beantragt und zwar 
wegen rückständiger Zinsen seit 1. Oktober 1911. Das 
Grundstück ist devastiert, die Mieten des Grundstückes sind 
an den Schwiegersohn der Eigentümerin abgetreten worden, 
welcher außerdem in dem Hause einen wertvollen Laden 
und eine Wohnung frei von jeder Miete bewohnt. Die 
Gläubigerin der zweiten Hypothek war nicht in der Lage, 
das Grundstück in der Subhastation zu erstehen, weil sie 
die erforderlichen Mittel nicht flüssig machen konnte. Es 
waren folgende Aufwendungen erforderlich: 
Die Zinsen der Hypothek von 400 000 Mark vom 1. Ok 
tober 1911 bis 1. Juli 1912 ü 4% Prozent 12 750,— Mk. 
Mietsverlust für die Zeit vom 1. Juli 1912 
bis zum 30. September 1912, bis zu 
welchem Termin die Mieten abgetreten 
sind 8 000,— „ 
Kosten der Zwangsverwaltung und 
Zwangsversteigerung ca 4 000,— „ 
Stempel, Umsatzsteuer und Reichsstempel ca. 13 400,— „ 
38 150,— Mk. 
Es kommt noch hinzu, daß, da das Grundstück im höchsten 
Grade ungünstig vermietet ist, die bestehenden Verträge fast 
durchgehend gekündigt werden müssen, um angemessene 
Mieten zu erzielen. — 
Die Gläubigerin der zweiten Hypothek ist besonders 
dadurch, daß die Mieten zediert waren, erheblich geschädigt 
worden; denn im anderen Falle wären ihr nicht nur die
	        
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