Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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iber Weg der Zwangsverwaltung gewählt. Hm 
dieselbe zu ermöglichen, mußten zunächst einige tausend 
Mark für die Verwaltungskosten einschl. notwendiger Re 
paraturen an den Zwangsverwalter bezahlt werden. Das 
Schlimmste war aber: daß nunmehr bis zur Fälligkeit der 
Zinsen für das von der Zession befreite dritte Kalender- 
vierteljahr 9 Monate verstrichen, während welcher Zeit gar 
keine Mieten für Len Zwarchsverwalter eingingen, 
weil in der Zwischenzeit der Zessionar das Vorrecht besaß. 
Das Resultat war: daß der Witwe während dieser ganzen 
Zeit keine Zinsen ausbezahlt werden konnten. Da sie kein 
weiteres Vermögen besaß, so hätte sie aller Mittel 
entbehren müssen, wenn ihr nicht von dritter Seite 
Vorschüsse auf die Zinsen gewährt worden wären. Dieses 
Beispiel beweist: wie weitgehende Wirkungen die Gestattung 
der Zession der Mieten mit sich bringt; falls nicht von 
anderer Seite Hilfe geschaffen worden wäre, wäre die 
Witwe geradezu dem Verhungern preisgegeben gewesen." 
11. Herr A.-Schöneberg schreibt: 
„Ein Fall betrifft den Architekt W. früher Berlin, 
K. . .str. wohnhaft, welcher das Grundstück Berlin-Wil- 
mersdorf, B . . .str. erbaut und die Mieten des von ihm 
erbauten Hauses für die Dauer vom 1. September 1911 bis 
einschl. 31. Dezember 1911 an den Kaufmann P., Schöne 
berg, M . . .str. gegen ein bares Darlehen von 4500 Mark 
abgetreten hat. 
Der zweite Fall betrifft zwei Grundstücke Berlin, 
W . . .str., dem Architekt G., daselbst wohnhaft, gehörig. 
G. hat die Mieten der beiden Grundstücke für längere Zeit 
an Herrn W., Berlin R . . . str. verkauft und soll sogar 
für die Mieten des einen Hauses überhaupt keine bare 
Valuta empfangen haben. Inzwischen ist G. auch zahlungs 
unfähig geworden und um die Grundstücke zu halten, müssen 
nun die Zinsen und Unterhaltungskosten von den Hypothe 
kengläubigern aufgebracht werden." — 
12. Herr Bankdirektor M.-Köln schreibt: 
„Mitte Oktober 1911 kaufte ich von dem Bau 
unternehmer H.-Steglitz, Las diesem gehörig gewesene 
Grundstück Sch . . . straße. Da mir bekannt war, daß 
die finanziellen Verhältnisse des Genannten schwach waren, 
zog ich Erkundigungen im Hause darüber ein, ob etwa 
Mieten gepfändet oder zediert seien. Dies wurde überall 
verneint. Die Mieten pro 4. Quartal also für die Zeit
	        
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