Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

21

vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezeniber  1911  rechnete  H.  mü
mir  ab.
Mitte  Dezember  1911,  also  reichlich  2  Monate  nach  der
Auflassung  wurde  mir  und  mehreren  Mietern  im  Hause
eine  von  Justizrat  B.  in  Berlin  am  4.  März  1911,  also
6%  Monate  vor  der  Auflassung,  ausgestellte  Zession  zu
Gunsten  des  Rentiers  I.  in  Königswusterhausen  wegen
20  000  Mark  zugestellt,  inhalts  deren  die  Mieten  des  Grundstiicks
  für  die  Zeit  'vom  1.  April  1911  bis  31.  März  1912
dem  I.  übereignet  wurden.  Gegen  diese  Abtretung  ist
nichts  zu  machen,  denn  der  §  573  BGB.  bestimmt,  daß  eine
Verfügung,  die  der  Vermieter  vor  dem  Uebergänge  des
Eigentums  über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung  des  Erwerbers ­
  entfallenden  Mietzins  getroffen  hat,  insoweit  wirksam ­
  ist,  als  sie  sich  auf  den  Mietzins  für  das  zurzeit  des
Uebergangs  des  Eigentums  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr ­
  bezieht.
Diese  Bestimmung  macht  es  bet  jedem  Verkauf  geradezu
unmöglich,  mit  einer  absoluten  Gewißheit  festzustellen,  ob
Mietszessionen  vorliegen.  Man  wäre  gezwungen  von  dem
Kaufpreis  den  Betrag  der  Mieten  von  6  Monaten  zu  deponieren, ­
  um  sich  einigermaßen  zu  schützen.  Ein  derartiger
Verkäufer  ist  natürlich  stets  vermögenslos  und  wenn  es
auch  keinem  Zweifel  unterliegen  kann,  daß  das  auf
Täuschung  angelegte  aktive  Verhalten  des  Verkäufers  die
Verübung  eines  Betruges  gemäß  §  263  des  Strafgesetzbuches ­
  für  das  Deutsche  Reich  in  sich  schließt,  so  ist  damit
dem  Käufer  des  Grundstücks  auch  herzlich  wenig  gedient.
Daß  die  Bestimmung  des  §  673  BGB.  oft  abschreckend
auf  den  Kauf  eines  Grundstücks  wirken  muß,  bedarf  keiner
weiteren  Ausführung."
13.  Herr  S.-Annahütte  schreibt:
„Ich  gab  nach  längerem  Drängen  auf  ein  Grundstück,
dessen  Mietertrag  mir  mit  3500  Mk.  angegeben  war,  hinter
43  000  Mk.  eine  zweite  Hypothek  von  3000  Mk.  Das  Anwesen ­
  kam  zur  Zwangsversteigerung.  Ich  mußte  es  erstehen, ­
  da  der  hinter  mir  stehende  Hypothekargläubiger  seine
Hypothek  im  Stiche  ließ.  Dabei  machte  ich  die  Erfahrung,
daß  die  Zinsen  der  ersten  Hypothek  für  ein  Jahr  rückständig
und  gestundet  waren,  ferner,  daß  die  Mieten  für  zwei  Quartale ­
  gepfändet  waren.  Ich  mußte  zusehen,  wie  andere  die
Mieten  einzogen,  und  mußte  doch  aus  den  meinigen  die  Zinsen, ­
  Lasten  und  Kosten  tragen."
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.