Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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vom 1. Oktober bis 31. Dezeniber 1911 rechnete H. mü 
mir ab. 
Mitte Dezember 1911, also reichlich 2 Monate nach der 
Auflassung wurde mir und mehreren Mietern im Hause 
eine von Justizrat B. in Berlin am 4. März 1911, also 
6% Monate vor der Auflassung, ausgestellte Zession zu 
Gunsten des Rentiers I. in Königswusterhausen wegen 
20 000 Mark zugestellt, inhalts deren die Mieten des Grund- 
stiicks für die Zeit 'vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 
dem I. übereignet wurden. Gegen diese Abtretung ist 
nichts zu machen, denn der § 573 BGB. bestimmt, daß eine 
Verfügung, die der Vermieter vor dem Uebergänge des 
Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des Er 
werbers entfallenden Mietzins getroffen hat, insoweit wirk 
sam ist, als sie sich auf den Mietzins für das zurzeit des 
Uebergangs des Eigentums laufende und das folgende Ka 
lendervierteljahr bezieht. 
Diese Bestimmung macht es bet jedem Verkauf geradezu 
unmöglich, mit einer absoluten Gewißheit festzustellen, ob 
Mietszessionen vorliegen. Man wäre gezwungen von dem 
Kaufpreis den Betrag der Mieten von 6 Monaten zu de 
ponieren, um sich einigermaßen zu schützen. Ein derartiger 
Verkäufer ist natürlich stets vermögenslos und wenn es 
auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß das auf 
Täuschung angelegte aktive Verhalten des Verkäufers die 
Verübung eines Betruges gemäß § 263 des Strafgesetz 
buches für das Deutsche Reich in sich schließt, so ist damit 
dem Käufer des Grundstücks auch herzlich wenig gedient. 
Daß die Bestimmung des § 673 BGB. oft abschreckend 
auf den Kauf eines Grundstücks wirken muß, bedarf keiner 
weiteren Ausführung." 
13. Herr S.-Annahütte schreibt: 
„Ich gab nach längerem Drängen auf ein Grundstück, 
dessen Mietertrag mir mit 3500 Mk. angegeben war, hinter 
43 000 Mk. eine zweite Hypothek von 3000 Mk. Das An 
wesen kam zur Zwangsversteigerung. Ich mußte es er 
stehen, da der hinter mir stehende Hypothekargläubiger seine 
Hypothek im Stiche ließ. Dabei machte ich die Erfahrung, 
daß die Zinsen der ersten Hypothek für ein Jahr rückständig 
und gestundet waren, ferner, daß die Mieten für zwei Quar 
tale gepfändet waren. Ich mußte zusehen, wie andere die 
Mieten einzogen, und mußte doch aus den meinigen die Zin 
sen, Lasten und Kosten tragen."
	        
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