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vom 1. Oktober bis 31. Dezeniber 1911 rechnete H. mü
mir ab.
Mitte Dezember 1911, also reichlich 2 Monate nach der
Auflassung wurde mir und mehreren Mietern im Hause
eine von Justizrat B. in Berlin am 4. März 1911, also
6% Monate vor der Auflassung, ausgestellte Zession zu
Gunsten des Rentiers I. in Königswusterhausen wegen
20 000 Mark zugestellt, inhalts deren die Mieten des Grundstiicks
für die Zeit 'vom 1. April 1911 bis 31. März 1912
dem I. übereignet wurden. Gegen diese Abtretung ist
nichts zu machen, denn der § 573 BGB. bestimmt, daß eine
Verfügung, die der Vermieter vor dem Uebergänge des
Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfallenden Mietzins getroffen hat, insoweit wirksam
ist, als sie sich auf den Mietzins für das zurzeit des
Uebergangs des Eigentums laufende und das folgende Kalendervierteljahr
bezieht.
Diese Bestimmung macht es bet jedem Verkauf geradezu
unmöglich, mit einer absoluten Gewißheit festzustellen, ob
Mietszessionen vorliegen. Man wäre gezwungen von dem
Kaufpreis den Betrag der Mieten von 6 Monaten zu deponieren,
um sich einigermaßen zu schützen. Ein derartiger
Verkäufer ist natürlich stets vermögenslos und wenn es
auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß das auf
Täuschung angelegte aktive Verhalten des Verkäufers die
Verübung eines Betruges gemäß § 263 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich in sich schließt, so ist damit
dem Käufer des Grundstücks auch herzlich wenig gedient.
Daß die Bestimmung des § 673 BGB. oft abschreckend
auf den Kauf eines Grundstücks wirken muß, bedarf keiner
weiteren Ausführung."
13. Herr S.-Annahütte schreibt:
„Ich gab nach längerem Drängen auf ein Grundstück,
dessen Mietertrag mir mit 3500 Mk. angegeben war, hinter
43 000 Mk. eine zweite Hypothek von 3000 Mk. Das Anwesen
kam zur Zwangsversteigerung. Ich mußte es erstehen,
da der hinter mir stehende Hypothekargläubiger seine
Hypothek im Stiche ließ. Dabei machte ich die Erfahrung,
daß die Zinsen der ersten Hypothek für ein Jahr rückständig
und gestundet waren, ferner, daß die Mieten für zwei Quartale
gepfändet waren. Ich mußte zusehen, wie andere die
Mieten einzogen, und mußte doch aus den meinigen die Zinsen,
Lasten und Kosten tragen."