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10. Die Preußische Pfandbriefbank schreibt:
„Bei sehr vielen, man kann Wohl sagen, bei der Mehr
zahl der Zwangsversteigerungen, bei denen die Bank betei
ligt war, lagen Mietspfändungen oder Mietszessionen vor.
Für uns als erststellige Hypothekengläubigerin erstand
hieraus jedoch niemals Schaden."
11. Die Bayer. Hypotheken- und Wechselbank schreibt:
„Schädigungen der Hypothekengläubiger durch derartige
Verfügungen kommen ziemlich häufig vor."
12. Die Rheinische Hypothekenbank Mannheim schreibt:
„Schädigungen der nacheingetragenen Hypotheken
gläubiger durch Verfügungen über die Mieten, insbesondere
durch Pfändung der Mieten seitens Nichthypothekengläubiger
lassen sich oft wahrnehmen.
In Groß-Berlin bilden derartige Schädigungen die fast
ausnahmslose Regel. In ziemlich allen anderen Städten
sind sie recht häufig, besonders auch in: Mannheim, Heidel
berg, Hanau, Kassel, Altona, Wiesbaden, Köln, Duisburg,
Mainz, Halle.
Eine Folge dieses Zustandes ist, daß die Zwangsverwal
tung nur in seltenen Fällen ihren Zweck erreicht und zur Be-
friedigung des betreibenden Gläubigers führt. Der Gläu
biger wird hiernach genötigt, zu dem schärferen Mittel der
Zwangsversteigerung zu greifen. Immer mehr Gläubiger
und in immer häufigeren Fällen werden also von dem mil
deren Mittel der Zwangsverwaltung überhaupt absehen und
sofort die Zwangsversteigerung beantragen. Die Hypo
thekengläubiger werden durch die Tatsache der Mietspfän
dungen geradezu gezwungen, sofort mit der Zwangsversteige
rung vorzugehen, und zwar ohne dem Schuldner Frist lassen
zu können. Auf diese Weise wird die Mietspfändung zur
direkten Ursache des vollständigen Zusammenbruchs des Hy
pothekenschuldners und zum unabwendbaren Verlust seines
Eigentums am Grundstück. Die Bestimmungen des 8 1121
BGB., die im wesentlichen die Interessen des Grundstücks
eigentümers gegen den Hypothekengläubiger wahren wollen,
wirken also regelmäßig gegen die Interessen auch des Grund
stückseigentümers, und zwar um so mehr, je mehr von den
Bestimmungen des 8 1124 BGB. Gebrauch gemacht wird."
13. Die Schlesische Bodencredit-A.°G. Breslau über
mittelt der Häufigkeit der Fülle halber die Adressen der für
die Berichterstattung in Betracht kommenden als Zwangs
verwalter fungierenden Rechtsanwälte, Notare usw. Die Be
richte dieser siehe unter den Zwangsverwalterberichten.