Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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folgtet  Beschlagnahme  des  Pfandgrundstücks  in  unangemessener ­
  Weise  anwachsen."  Ferner:
„Am  meisten  wird  unseres  Wissens  in  denjenigen
Staaten  iiber  die  in  Frage  stehenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen ­
  geklagt,  in  denen  der  zu  erstrebende  Erfolg
durch  das  alte  Landesgesetz  bereits  gewährleistet  war."
4.  Die  Frankfurter  Hypothekenbank  schreibt  in  ihrem
Geschäftsbericht:
„Abtretungen-  Pfändungen  von  Mieten  treffen  die  Nachgläubiger ­
  schwer  und  tragen  dadurch  zu  den  jetzigen  Schwierigkeiten ­
  der  Beschaffung  von  Nachhypotheken  wesentlich
bei."  Ferner:
„Die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  6.  12.  1900
entspricht  schwerlich  der  Absicht  des  Gesetzgebers,  aber  sie  kann
auf  den  Wortlaut  der  gesetzlichen  Bestimmungen  gestützt  werden. ­
  Der  steigernde  Gläubiger  hat  deshalb  mit  der  Möglichkeit ­
  zu  rechnen,  daß  er  mangels  eines  Ertrages  der
Zwangsverwaltung  die  gesamten  Zinsrückstände  bis  zur  Versteigerung^zahlen
  inuß,  uud  daß  er  dariiber  hinaus  bis  zu
weiteren  0  Monaten  Zinsen  und  Lasten  des  Grundstücks  zu
tragen,  Mieteinnahmen  aber  noch  nicht  zu  erwarten  hat."
Ferner:
„Es  ist  nicht  zu  verwundern,  wenn  die  Möglichkeit,
Nachhypotheken  ohne  drückende  Bedingungen  zu  bekommen,
unter  diesen  Umständen  sehr  gering  geworden  ist."
5.  Die  Preußische  Bodencredit-A.-Bank  übersendet  eine
Aufstellung  der  in  Posen  1908—1911  gerichtlich  eingeleiteten
Zwangsverwaltungen  städtischer  Grundstücke,  bei  denen  trotz
der  Beschlagnahnie  den  Hypothekengläubigern  die  Mieten
noch  für  zwei  Kalendervierteljahre  entzogen  worden  sind.

Zwangsverwaltungen.

Jin  Jalire

Zahl  der
Grundstücke

Die  Miete»
waren  fvci
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Grundstücken
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Abtretungen ­


r
Richb
  rauchsrechte ­


1908

71

22

49

05

22

3

1909

66

21

36

01

15

4

1910

24

10

14

18

0

3

1911

21

14

7  !

10

3

1
            
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