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folgtet Beschlagnahme des Pfandgrundstücks in unangemessener
Weise anwachsen." Ferner:
„Am meisten wird unseres Wissens in denjenigen
Staaten iiber die in Frage stehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen
geklagt, in denen der zu erstrebende Erfolg
durch das alte Landesgesetz bereits gewährleistet war."
4. Die Frankfurter Hypothekenbank schreibt in ihrem
Geschäftsbericht:
„Abtretungen- Pfändungen von Mieten treffen die Nachgläubiger
schwer und tragen dadurch zu den jetzigen Schwierigkeiten
der Beschaffung von Nachhypotheken wesentlich
bei." Ferner:
„Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 6. 12. 1900
entspricht schwerlich der Absicht des Gesetzgebers, aber sie kann
auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gestützt werden.
Der steigernde Gläubiger hat deshalb mit der Möglichkeit
zu rechnen, daß er mangels eines Ertrages der
Zwangsverwaltung die gesamten Zinsrückstände bis zur Versteigerung^zahlen
inuß, uud daß er dariiber hinaus bis zu
weiteren 0 Monaten Zinsen und Lasten des Grundstücks zu
tragen, Mieteinnahmen aber noch nicht zu erwarten hat."
Ferner:
„Es ist nicht zu verwundern, wenn die Möglichkeit,
Nachhypotheken ohne drückende Bedingungen zu bekommen,
unter diesen Umständen sehr gering geworden ist."
5. Die Preußische Bodencredit-A.-Bank übersendet eine
Aufstellung der in Posen 1908—1911 gerichtlich eingeleiteten
Zwangsverwaltungen städtischer Grundstücke, bei denen trotz
der Beschlagnahnie den Hypothekengläubigern die Mieten
noch für zwei Kalendervierteljahre entzogen worden sind.
Zwangsverwaltungen.
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Zahl der
Grundstücke
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rauchsrechte
1908
71
22
49
05
22
3
1909
66
21
36
01
15
4
1910
24
10
14
18
0
3
1911
21
14
7 !
10
3
1