Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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I  o  s  über  die  Mieten  entweder  von  dem  Grundstückseigentümer ­
  selbst  oder  von  einem  seiner  Gläubiger  verfügt  worden
ist.  Eine  Aenderung  der  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  ist  daher  im  Interesse  der  Nachhypotheken  dringend
nötig."
5.  Bielefeld:  Der  Haus-  und  Grundbesitzerverein  schreibt:
„Daß  neben  der  steuerlichen  Ueberlastung  auch  die  Bestimmung ­
  des  8  1124  des  BGB.  die  Beschaffung  zweiter
Hypotheken  sehr  erschwert,  ist  fraglos  Tatsache.
Auch  unser  Kredit-  und  Sparverein  der  Grundbesitzer
e.  G.  m.  b.  H.  hat  darin  schon  recht  unliebsame  Erfahrungen
gemacht.  Fast  bei  jeder  Zwangsversteigerung  muß  man
damit  rechnen,  daß  die  Mieten  entweder  abgetreten  oder
gepfändet  sind.  Wenn  in  solchen  Fällen  noch  hinzukommt,
daß  der  erste  Hypothekengläubiger  die  Zinsen  zwei  Jahre
und  darüber  hat  aufsummen  lassen,  dann  allerdings  kann
der  zweite  Hypothekengläubiger  unter  Umständen  einen
Schaden  erleiden,  mit  dem  er  nicht  gerechnet  hatte."
6.  Bochum:  Zwaugsvcrwalter  K.  schreibt:
„Die  Zahl  der  von  mir  besorgten  Zwangsverwaltungen
beträgt  74;  Verfügungen  über  die  Mieten  lagen  vor  in
50  Fällen."
7.  Bochum:  Zwangsverwalter  R.  schreibt:
„Bis  heute  habe  ich  21  Verwaltungen  geführt;  in  19
Fällen  war  über  die  Miete  verfügt.  In  1  Falle  war  Nießbrauchs- ­
  und  Vertvaltungsrecht  eingetragen.  Somit  blieb
1  Verwaltung  über,  wo  Miete  eingezogen  werden  konnte."
8.  Breslau:  Zwangsverwalter  Justizrat  F.  schreibt:
„Verfügungen  über  die  Mieten  zum  Nachteil  der  Hypothekengläubiger ­
  habe  ich  in  meiner  Praxis  häufig  wahrgenommen. ­
  Die  mangelhafte  Gesetzgebung  nötigt  die  Hypothekengläubiger ­
  häufig,  sich  durch  Eintragung  eines  Nießbrauchs, ­
  oder  durch  Abtretung  von  Mietsforderungen  wegen
ihres  Pfandrechts,  zu  sichern.  Sie  werden  somit  genötigt,
zu  einem  berechtigten  Zwecke  Vorsichts-  und  Sicherheitsmaßregeln ­
  zu  ergreifei:,  welche  ihnen  Mühe  und  Verantwortung
aufbürden."
9.  Breslau:  Gerichtlicher  Verwalter  G.  schreibt:
„Auf  Ihre  Anfrage  teile  ich  Ihnen  mit,  daß  ich  tu
diesen:  Jahr  bis  Ende  November  57  Grundstücke  zwangsweise ­
  verwaltet  habe.  Bei  diesen  Grundstücken  lagen  die
Verhältnisse  wie  folgt:
            
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