Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Internationale  Organe.

pr

a)  Rechtssetzung.  Unterscheidet  man  nach  den  Tätigkeitsbereichen
Rechtssetzung,  Rechtsprechung  und  Verwaltung,  so  fehlt  es  vor  allem
noch  bislang  an  internationalen  Organen  der  Rechtssetzung,  da  auch
die  großen  völkerrechtlichen  Kodifikationen,  wie  sie  namentlich  1856,
1899,1907,1909  vorgenommen  sind,  von  den  Staaten  selbst  und  nicht
von  einem  besonderen  Organe  dieser  ausgehen.  Auch  die  rechtssetzenden
Beschlüsse  des  Völkerbundes,  insbesondere  die  so  überaus  bedeutsame
Schaffung  eines  wirklichen  ständigen  Gerichtshofes  im  Haag,  sind  nicht
von  einem  internationalen  Organ  erfolgt.  Man  wird  jedoch  in  einem
ausgebauten  Völkerbundsrat,  sofern  dieser  berufen  sein  wird,  Völkerrecht ­
  zu  schaffen,  ein  derartiges  Organ  zu  erblicken  haben.
^Rechtsprechung.  Dagegen  ist  es  bereits  zur  Ausbildung  internationaler ­
  Gerichte  gekommen.  Als  solches  nicht  anzusprechen  ist,  wie
das  vielfach  geschieht,  der  sogenannte  Ständige  Schiedsgerichtshof  im
Haag.  Tenn  dieser  besteht  nur  aus  einer  auf  dem  Bureau  des  Ständigen ­
  Schiedsgerichtshofes  im  Haag  vorhandenen  Richterliste,  in  die
die  Vertragsmächte  bis  zu  vier  Namen  von  Persönlichkeiten  von  untadeligem ­
  Rufe  und  ausgerüstet  mit  besonderen  Kenntnissen  des  Völkerrechts ­
  berufen  dürfen,  aus  der  dann  im  Einzelfalle  erst  ein  Haager
Schiedsgericht,  d.  h.  ein  im  Haag  amtierendes  Schiedsgericht  der  beiden
Streitteile,  gebildet  wird.  Als  ein  solches  Gericht  aufzufassen  gewesen
wäre  der  1907  geplante  Weltschiedsgerichtshof  und  das  damals  gleichzeitig ­
  im  Entwurf  beschlossene  Oberprisengericht.  Wohl  aber  ist  ein
wirklicher  internationaler  Gerichtshof  int  Sinne  eines  echten  internationalen ­
  Rechtsprechungsorganes  in  dem  auf  der  I.  Genfer  Völkerbundstagung ­
  (1920)  beschlossenen  Internationalen  Gerichtshof  zu  erblicken ­
  (s.  unten  §35).  •
c)  Verwaltung.  Am  zahlreichsten  treffen  wir  internationale  Organe ­
  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung.  Hier  sind  zunächst  diejenigen
internationalen  Organe  zu  nennen,  die,  mit  Befehls-  und  Zwangsgewalt ­
  ausgestattet,  aus  dem  Gebiet  des  internationalen  Völkerrechts
bestehen.
1.  Die  Rheinschiffahrts-Zentralkommission,  eingesetzt  durch  die
Rheinschiffahrtsordnung  von  1831,  bzw.  die  revidierte  Rheinschifffahrtsakte ­
  von  1868.  Diese  Kommission,  die  in  Mannheim  ihren  Sitz
hatte,  bestand  aus  Vertretern  der  Userstaaten  Frankreich,  Baden,
Bayern,  Hessen  und  Holland,  die  zusammen  die  Zentralkommission
bildeten.  Ihr  stand  Verwaltung  sowie  Gerichtsbarkeit  zweiter  Jn-
            
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